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Oberlandesgericht Köln, 9 U 95/19

Datum:
17.03.2020
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 U 95/19
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2020:0317.9U95.19.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 12 O 502/18
 
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 11.06.2019 – 12 O 502/18 - wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung der Beklagten wird unter deren Zurückweisung im Übrigen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 11.06.2019 – 12 O 502/18 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 15.583,38 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.12.2018 zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeugs VW A, FIN: B.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des im Klageantrag zu 1) genannten PKW seit dem 15.12.2018 in Annahmeverzug befindet.

Die Beklagte wird verurteilt, an den  Kläger die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 1.680,28 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.12.2018 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die in erster Instanz angefallenen Kosten tragen der Kläger zu 12 % und die Beklagte zu 88 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 19 % und die Beklagte zu 81 %.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch den Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 
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