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Oberlandesgericht Köln, 9 U 76/19

Datum:
03.03.2020
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 U 76/19
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2020:0303.9U76.19.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 12 O 463/18
 
Tenor:

Auf die Berufungen der Beklagten wird das am 21.05.2019 verkündete Urteil des Landgerichts Aachen - 12 O 463/18 – teilweise abgeändert und klarstellend wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 22.841,54 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.01.2019 zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs VW A 2.0 l, FIN: B.

Die Beklagte wird ferner verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.024,40 € freizustellen.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des im Klageantrag zu 1) genannten PKW in Annahmeverzug befindet.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Berufung des Klägers und die weitergehende Berufung der Beklagten werden zurückgewiesen.

Die in erster Instanz angefallenen Kosten tragen der Kläger zu 24 % und die Beklagte zu 76 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 38 % und die Beklagte zu 62 %.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch den Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 
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