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Oberlandesgericht Köln, 9 U 74/20

Datum:
27.10.2020
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 U 74/20
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2020:1027.9U74.20.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 23 O 199/19
 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das am 19.02.2020 verkündete Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 23 O 199/19 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

              1.

Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, soweit der Kläger im Rahmen seines Klageantrags zu 1) ursprünglich die Feststellung beantragt hat, dass folgende Erhöhungen des Monatsbeitrags in der zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehenden Krankenversicherung mit der Vers.-Nr. 4xx91xxx6X unwirksam sind und der Kläger nicht zur Zahlung des Erhöhungsbetrages verpflichtet ist:

a) in der Krankheitskostenversicherung im Tarif A zum 01.01.2011 um 62,00 € und zum 01.01.2015 um 84,06 €,

b) in der Krankheitskostenversicherung im Tarif B die Erhöhung zum 01.01.2014 um 14,26 €,

c) in der Krankheitskostenversicherung im Tarif C die Erhöhung zum 01.01.2017 um 0,49 € sowie

d) in der Krankentagegeldversicherung im Tarif D die Erhöhung zum 01.01.2013 um 1,10 €.

2.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.772,68 € nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.08.2019 zu zahlen.

3.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte

a) dem Kläger zur Herausgabe der Nutzung verpflichtet ist, die sie in der Zeit vom 01.01.2016 bis zum 31.07.2019 aus dem Prämienanteil gezogen hat, den der Kläger auf die unter Ziff. 1) aufgeführten Beitragserhöhungen gezahlt hat,

b) die nach Ziff. 3 a) herauszugebenden Nutzungen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.08.2019 zu verzinsen hat.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 
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