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Oberlandesgericht Köln, 9 U 63/20

Datum:
27.10.2020
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 U 63/20
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2020:1027.9U63.20.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 23 O 211/19
 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das am 05.02.2020 verkündete Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 23 O 211/19 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

              1.

Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, soweit der Kläger folgenden Feststellungsantrag gestellt hat:

Es wird festgestellt, dass die Prämienerhöhungen in der zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehenden Kranken- und Pflegeversicherung mit der Versicherungsnummer 0xxxxxxx8x in den Tarifen

X1

zum 01.01.2012

55,01 €

X1

zum 01.01.2016

149,60 €

X3

zum 01.01.2015

2,94 €

X4

zum 01.01.2011

4,32 €

X5

zum 01.01.2012

0,70

X5

zum 01.01.2013

1,21 €

X6

zum 01.01.2012

0,70

X6

zum 01.01.2016

1,98 €

unwirksam waren und der Kläger nicht zur Zahlung der jeweiligen Erhöhungsbeträge verpflichtet ist.

2.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 9.307,78 € nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.08.2019 zu zahlen.

3.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte

a) dem Kläger zur Herausgabe der Nutzung verpflichtet ist, die sie in der Zeit vom 01.01.2016 bis zum 31.07.2019 aus dem Prämienanteil gezogen hat, den der Kläger auf die unter Ziff. 1) aufgeführten Beitragserhöhungen gezahlt hat,

b) die nach Ziff. 3 a) herauszugebenden Nutzungen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.08.2019 zu verzinsen hat.

4.

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten und Auslagen in Höhe von 887,03 € freizustellen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 35 % und die Beklagte zu 65 %.

Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 
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