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Oberlandesgericht Köln, 9 U 32/19

Datum:
29.09.2020
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 U 32/19
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2020:0929.9U32.19.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 23 O 251/14
 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird unter deren Zurückweisung im Übrigen das am 30.01.2019 verkündete Urteil des Landgerichts Köln – 23 O 251/14 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 15.734,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.04.2014 zu zahlen.

Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, an die Beklagte 5.142,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2017 zu zahlen.

Im Übrigen werden die Klage und die Widerklage abgewiesen.

Die Beklagte ist des eingelegten Rechtsmittels der Berufung verlustig, soweit sie ihre Berufung mit Schriftsatz vom 24.09.2020 teilweise zurückgenommen hat.

Die in erster Instanz angefallenen Kosten tragen die Beklagte zu 69 % und der Kläger zu 31 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagte zu 63 % und der Kläger zu  37 %.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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