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Oberlandesgericht Köln, 9 U 283/19

Datum:
27.10.2020
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 U 283/19
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2020:1027.9U283.19.00
 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers unter deren Zurückweisung im Übrigen wird das am 30.10.2019 verkündete Urteil des Landgerichts Köln – 23 O 122/19 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Es wird festgestellt, dass die Prämienerhöhungen in der zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehenden Krankenversicherung mit der Versicherungsnummer A in dem Tarif „B“ zum 01.01.2014 und zum 01.01.2015 jeweils für die Zeit bis zum 30.09.2019 unwirksam waren und der Kläger nicht zur Zahlung der jeweiligen Erhöhungsbeträge verpflichtet ist. Im Übrigen wird festgestellt, dass der Rechtsstreit hinsichtlich der vorgenannten Erhöhungen ab dem 01.10.2019 erledigt ist.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.720,35 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 04.07.2019 zu zahlen.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte

                            a) dem Kläger zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie aus dem Prämienanteil gezogen hat, den der Kläger auf die Beitragserhöhungen in den folgenden Tarifen im Zeitraum 01.01.2016 bis 31.05.2019 gezahlt hat:

                                          Tarif „B“ zum 01.01.2014 um 33,40 €

                                          Tarif „B“ zum 01.01.2015 um 32,95 €

                            b) die nach 3 a) herauszugebenden Nutzungen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 04.07.2019 zu verzinsen hat.

4. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten und Auslagen in Höhe von 334,75 € freizustellen.

5. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

6. Die in erster Instanz angefallenen Kosten tragen der Kläger zu 59 % und die Beklagte zu 41 %.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 63 % und die Beklagte zu 37 %.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 
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