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Oberlandesgericht Köln, 9 U 263/19

Datum:
27.10.2020
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 U 263/19
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2020:1027.9U263.19.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 23 O 41/19
 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das am 09.10.2019 verkündete Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 23 O 41/19 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1.       Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.141,29 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.04.2019 zu zahlen.

2.       Es wird festgestellt, dass die Beklagte

a) dem Kläger zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie vom 01.04.2016 bis zum 29.11.2018 aus dem Prämienanteil gezogen hat, den der Kläger in den nachgenannten Tarifen auf folgende Beitragserhöhungen gezahlt hat:

1) VollMed4

zum 01.04.2016

um 76,25 €

2) TC 43

zum 01.04.2016

um 9,90 €

3) TC 43

zum 01.04.2017

um 5,48 €

b) die nach 3 a) herauszugebenden Nutzungen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 11.04.2019 zu verzinsen hat.

3.       Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten und Auslagen in Höhe von 650,34 € freizustellen.

4.       Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 15 % und die Beklagte zu 85 %. Die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz tragen der Kläger zu 40 % und die Beklagte zu 60 %.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

              Die Revision wird zugelassen.

 
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