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Oberlandesgericht Köln, 9 U 227/19

Datum:
07.07.2020
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 U 227/19
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2020:0707.9U227.19.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 23 O 60/19
 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das am 11.09.2019 verkündete Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 23 O 60/19 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

a)              dem Kläger zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie bis zum 30.04.2019 aus dem Prämienanteil gezogen hat, den der Kläger auf die unter 1) aufgeführten Beitragserhöhungen gezahlt hat,

b)              die nach 3 a) herauszugebenden Nutzungen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 06.05.2019 zu verzinsen hat.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 38 % und die Beklagte zu 62 %.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

              Die Revision wird zugelassen.

 
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