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Oberlandesgericht Köln, 9 U 205/19

Datum:
30.06.2020
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 U 205/19
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2020:0630.9U205.19.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 10 O 541/18
 
Tenor:

Auf die Berufungen der Beklagten und des Klägers wird unter deren jeweiliger Zurückweisung im Übrigen das am 23.08.2019 verkündete Urteil des Landgerichts  Bonn - 10 O 541/18 – teilweise abgeändert und klarstellend wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 24.893,14 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.01.2019 (Rechtshängigkeit) zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs PKW VW A mit der FIN: B.

Die Beklagte wird ferner verurteilt, die Kosten des außergerichtlichen Vorgehens des Klägers in Höhe von 1.358,86 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.01.2019 (Rechtshängigkeit) zu erstatten.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die in erster Instanz angefallenen Kosten trägt die Beklagte. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 35 % und die Beklagte zu 65 %.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen, soweit der Senat soweit der Senat über den Anspruch auf Zahlung von „Deliktszinsen gemäß § 849 BGB und einen Ausschluss des Schadenersatzanspruchs gemäß § 826 BGB wegen des Fahrzeugerwerbs nach der sog. Ad-hoc-Mitteilung vom 19./20.09.2015 entschieden hat.

 
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