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Oberlandesgericht Köln, 9 U 172/19

Datum:
30.06.2020
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 U 172/19
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2020:0630.9U172.19.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 18 O 414/18
 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 31.07.2019 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 18 O 414/18 – teilweise abgeändert und klarstellend insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 21.856,39 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.01.2019 zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs Skoda A Outdoor 2.0 TDI mit der Fahrgestellnummer B.

Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.242,84 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.01.2019 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Berufung des Klägers und die weitergehende Berufung der Beklagten werden zurückgewiesen.

Die in erster Instanz angefallenen Kosten tragen der Kläger zu 10 % und die Beklagte zu 90 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 26 % und die Beklagte zu 74 %.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch den Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen, soweit sich die Entscheidung auf den Anspruch auf Zahlung von Deliktszinsen nach § 849 BGB bezieht.

 
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