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Oberlandesgericht Köln, 8 U 67/19

Datum:
30.01.2020
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
8. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 U 67/19
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2020:0130.8U67.19.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 30 O 665/18
 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 11.07.2019 (30 O 665/18) teilweise abgeändert und unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - wie folgt - neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 13.334,03 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 29.01.2019 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Kraftfahrzeugs des Typs VW A mit der FIN: B.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des vorbezeichneten Kraftfahrzeugs im Annahmeverzug befindet.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz haben der Kläger zu 26 % und die Beklagte zu 74 % zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger zu 28 % und die Beklagte zu 72 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 
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