Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
Das gegen den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht E, die Richterin am Oberlandesgericht F, den Richter am Oberlandesgericht G und die Richterin am Amtsgericht H gerichtete Ablehnungsgesuch des Antragstellers wird zurückgewiesen.
Gründe:
2Die Ablehnungsanträge des Antragsteller, die er insbesondere ausweislich des Vermerks der Geschäftsstelle vom 23.12.2019 und des Schreibens vom 23.12.2019 gestellt hat, richten sich gegen alle Richter des X. Zivilsenats, das heißt gegen den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht E, die Richterin am Oberlandesgericht F, den Richter am Oberlandesgericht G und die Richterin am Amtsgericht H.
3Sie sind unbegründet.
4Nach § 42 Abs. 2 ZPO kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Unerheblich ist, ob der Richter sich befangen fühlt oder tatsächlich befangen ist. Entscheidend ist vielmehr, ob aus der Sicht einer objektiv und vernünftig urteilenden Partei die Besorgnis besteht, der zur Entscheidung berufene Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und unparteiisch gegenüber. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
51. Die Ablehnungsgründe, auf die sich der Antragsteller im Verfahren 7 VA 19/19 OLG Köln beruft, sind nicht begründet und können daher im vorliegenden Verfahren nicht als übergreifende Ablehnungsgründe geltend gemacht werden.
6Dadurch, dass der Vorsitzende Richter am Oberlandesgericht E im Verfahren 7 VA 19/19 mit Verfügung vom 18.12.2019 Kosten von 34,90 € für die Fertigung von Kopien der Akte und die nach Zahlungseingang durch Übersendung der Kopien zu gewährende Akteneinsicht angefordert hat, hat er nicht gegen die Wartepflicht des § 47 ZPO verstoßen. Das vorausgegangene Ablehnungsgesuch des Antragstellers war durch Beschluss vom 10.12.2019 rechtskräftig zurückgewiesen worden. Bis zum 18.12.2019 hatte der Antragsteller kein weiteres Ablehnungsgesuch gestellt.
7Ein Verstoß gegen die Wartepflicht des § 47 ZPO, der einen Ablehnungsgrund darstellen könnte, folgt nicht daraus, dass sich die Verfahrensakten nach Eingang eines Ablehnungsantrag im Verfahren 7 VA 19/19 bei dem oder den abgelehnten Richtern befunden haben und diesen nicht, wie der Antragsteller geltend macht, „sofort entzogen wurden.“ Die Vorschrift des § 47 Abs. 1 ZPO verbietet die Vornahme von Amtshandlungen, soweit diese nicht unaufschiebbar sind. Eine Vornahme von Amtshandlungen ergibt sich für die Zeit nach Eingang der Ablehnungsanträge weder aus dem Vorbringen des Antragstellers noch aus den Akten 7 VA 19/19. Dagegen darf ein abgelehnter Richter die Akten einsehen. Denn er muss insbesondere prüfen, ob er abgelehnt ist, welche Richter noch abgelehnt sind und wem die Akten daher zur Entscheidung über das Ablehnungsgesuch zuzuleiten sind sowie ob eine unaufschiebbare Amtshandlung zu erledigen ist.
82. Im vorliegenden Verfahren liegt aus den vorstehend genannten Gründen ebenfalls kein Verstoß gegen die Wartepflicht des § 47 ZPO vor, der die Besorgnis der Befangenheit begründen könnte. Die Vornahme einer Amtshandlung ergibt sich für die Zeit nach Eingang der Ablehnungsanträge weder aus dem Vorbringen des Antragstellers noch aus den Akten.
9Soweit der Antragsteller dem Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht E vorwirft, mit Verfügung vom 11.12.2019 eine Frist zur abschließenden Stellungnahme auf die Erwiderung der Antragsgegnerin gesetzt zu haben, obwohl ein Akteneinsichtsgesuch des Antragstellers noch nicht erledigt gewesen sei, ist ein Verstoß gegen das Recht einer Partei auf rechtliches Gehör – schon gar nicht ein solcher, der einen Ablehnungsgrund darstellen würde – nicht ersichtlich. Die Akten bestanden aus den Eingaben des Antragstellers und der ihm übermittelten Erwiderung der Antragsgegnerin, so dass sich der Antragsteller sachgerecht äußern konnte.
10Der Umstand, dass das vor dem 23.12.2019 übermittelte Telefax – wie aus dem Vermerk der Geschäftsstelle vom gleichen Tag hervorgeht – nicht leserlich war, ist von vorneherein nicht geeignet, die Besorgnis der Befangenheit der abgelehnten Richter hervorzurufen. Er fällt nicht in ihren Verantwortungsbereich. Ohnehin versteht der Senat das weitere Vorbringen des Antragstellers, insbesondere im Schreiben vom 23.1.2020, dahin, dass der Antragsteller sich bei seinem am 23.12.2019 von der Geschäftsstelle protokollierten Ablehnungsgesuch auf die vorstehend abgehandelten Ablehnungsgründe beziehen und stützen wollte.
11Weitere konkrete Ablehnungsgründe lassen sich dem Vorbringen des Antragstellers nicht entnehmen.
123. Die Einholung einer dienstlichen Stellungnahme war nicht veranlasst, da sich die geltend gemachten Ablehnungsgründe nicht im Ansatz als schlüssig darstellen.