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Oberlandesgericht Köln, 7 U 35/20

Datum:
05.11.2020
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
7. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 U 35/20
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2020:1105.7U35.20.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 15 O 172/19
Schlagworte:
Diesel, Abgasskandal, Daimler, OM 651, Abschalteinrichtung, Sittenwidrigkeit, sekundäre Darlegungslast, Organverschulden, Schadensersatz, Nutzungsentschädigung
Normen:
BGB §§ 826, 31, 249
Leitsätze:

Dem Hersteller eines Fahrzeugmotors (hier OM 651 von Daimler) kann es bei hinreichend substantiiertem Vortrag des Klägers zu mehreren unzulässigen Abschaltmechanismen im Abgassystem im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast obliegen, näher zur Funktionsweise und zum Zusammenwirken der verschiedenen von ihm entwickelten Abgas-Steuerungskomponenten vorzutragen. Dieser sekundären Darlegungslast wird er nicht gerecht, wenn unstreitig ein Rückrufbescheid des Kraftfahrtbundesamtes für diesen Fahrzeugtyp vorliegt, der von "unzulässigen Abschalteinrichtungen" und einer beanstandeten Emissionsstrategie ausgeht, die noch weiterer Offenlegung bedarf, der Hersteller den Text des Bescheides durch Schwärzungen und Nichtvorlage ganzer Textteile aber nur so verkürzt zugänglich macht, dass durch das Gericht nicht mehr nachvollzogen werden kann, ob alle vom Kläger gerügten Abschaltvorrichtungen Gegenstand der Beanstandungen waren, und sich auch zum Ausgang seines Widerspruchs gegen den Bescheid nicht äußern möchte. Eine pauschale Berufung auf Geheimhaltungsinteressen in Bezug auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse rechtfertigt eine solche Vorgehensweise nicht. In einem solchen Fall muss das Gericht seiner Entscheidung den klägerischen Vortrag zugrunde legen (§ 138 Abs. 3 ZPO).

 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels das Urteil des Einzelrichters der 15. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 24.01.2020, Az. 15 O 172/19, teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 53.813,18 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.06.2019 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Mercedes Benz A  (Fahrzeugidentifikationsnummer: B).

Die Beklagte wird weiter verurteilt, den Kläger von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten des Klägers entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.954,46 € freizustellen.

                            Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen zu 15 % der Kläger und zu 85 % die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Zwangsvollstreckung durch eine Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

              Die Revision wird nicht zugelassen.

              Der Streitwert wird für beide Instanzen auf 63.304,04 € festgesetzt.

 
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