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Oberlandesgericht Köln, 7 U 288/19

Datum:
18.06.2020
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
7. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 U 288/19
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2020:0618.7U288.19.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 16 O 91/19
 
Tenor:

Auf die Berufungen beider Parteien und unter Zurückweisung der weitergehenden Berufungen wird das Urteil der Einzelrichterin der 16. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 05.11.2019, Az: 16 O 91/19, abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 18.255,34 EUR Schadensersatz nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.12.2018 zu zahlen Zug um Zug gegen Übereignung des Fahrzeugs VW A mit der FIN B.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 4 % Zinsen zu zahlen auf  48 monatliche Raten in Höhe von jeweils 360,00 EUR aus dem Darlehen C bei der VW Bank GmbH, gezahlt jeweils am 15. eines jeden Monats, beginnend mit dem 15.05.2012, sowie auf eine am 15.04.2016 gezahlte Schlussrate aus demselben Darlehen i.H.v. 17.114,83 EUR, wobei die Verzinsung jeweils mit dem Tag der Zahlung beginnt und am 08.12.2018 endet.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des  Fahrzeugs VW A mit der FIN B seit dem 09.12.2018 in Annahmeverzug befindet.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, die durch die Beauftragung des Prozessbevollmächtigten des Klägers entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 597,74 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5  %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.12.2018 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

              Die durch die Verweisung des Rechtsstreits entstandenen Kosten hat der Kläger zu tragen.

              Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz im übrigen tragen die Beklagte zu 88 % und der Kläger zu 12 %; die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Schuldner darf die Vollstreckung durch den jeweiligen Gläubiger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 25.000 EUR festgesetzt.

Die Revision wird für die Beklagte in dem in den Entscheidungsgründen näher dargelegten Umfang zugelassen.

 
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