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Oberlandesgericht Köln, 7 U 261/19

Datum:
02.07.2020
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
7. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 U 261/19
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2020:0702.7U261.19.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 3 O 392/18
 
Tenor:

Auf die Berufungen beider Parteien und unter Zurückweisung der weitergehenden Berufungen wird das Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 18.09.2019, Az: 3 O 392/18, abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 27.755,19 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.02.2019 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übereignung des Fahrzeugs AUDI A, FIN: B.

Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger Zinsen in Höhe von 4% aus 38.177,00 EUR seit dem 27.02.2012 bis zum 06.02.2019 zu zahlen.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 1.358,86 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.02.2019 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

              Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Beklagte zu 75 % und der Kläger zu 25 %; die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Schuldner darf die Vollstreckung durch den jeweiligen Gläubiger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird für die Berufung der Klägerin auf 9.793,93 EUR, für die Berufung der Beklagten auf 28.383,07 EUR, insgesamt damit auf 38.177,00 EUR festgesetzt.

Die Revision wird für die Beklagte in dem in den Entscheidungsgründen näher dargelegten Umfang zugelassen.

 
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