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Oberlandesgericht Köln, 7 U 242/19

Datum:
23.06.2020
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
7. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 U 242/19
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2020:0623.7U242.19.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 7 O 149/16
 
Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das am 23.08.2019 verkündete Urteil des Einzelrichters der 7. Zivilkammer des Landgerichts Aachen – 7 O 242/19 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch die Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

 
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