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Oberlandesgericht Köln, 7 U 230/19

Datum:
26.03.2020
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
7. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 U 230/19
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2020:0326.7U230.19.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 4 O 463/18
 
Tenor:

Auf die Berufungen beider Parteien und unter Zurückweisung der weitergehenden Berufungen wird das Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 09.08.2019, Az: 4 O 463/18, abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 12.540,86 EUR Schadensersatz nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.10.2018 Zug um Zug gegen Übereignung des Fahrzeugs VW A Comfortline mit der FIN B sowie weitere Zinsen in Höhe von 3.129,60 EUR zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des  Fahrzeugs VW A Comfortline mit der FIN B in Annahmeverzug befindet.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, den Kläger gegenüber seinem Prozessbevollmächtigten, Rechtsanwalt C, D 215, E, von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 526,57 EUR freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Beklagte zu 88% und der Kläger zu 12%; die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagte zu 87% und der Kläger zu 13%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Schuldner darf die Vollstreckung durch den jeweiligen Gläubiger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert wird für die erste Instanz auf 15.629,47 EUR, für die zweite Instanz auf 17.905,86 EUR festgesetzt.

Die Revision wird für die Beklagte in dem in den Entscheidungsgründen näher dargelegten Umfang zugelassen.

 
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