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Oberlandesgericht Köln, 7 U 199/19

Datum:
19.03.2020
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
7. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 U 199/19
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2020:0319.7U199.19.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 10 O 585/18
 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten und unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung wird das Urteil der Einzelrichterin der 10. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 09.07.2019 – 10 O 585/18 – abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 19.898,18 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.12.2018 Zug um Zug gegen Übereignung des Fahrzeugs VW A mit der FIN B zu zahlen.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger Zinsen in Höhe von 4 % aus dem Kaufpreis in Höhe von 32.278,97 € vom 01.09.2011 bis zum 20.12.2018 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des  Fahrzeugs VW A mit der FIN B seit dem 21.12.2018 in Annahmeverzug befindet.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Beklagte zu 67% und der Kläger zu 33%; die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Schuldner darf die Vollstreckung durch den jeweiligen Gläubiger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis 22.000,00 € festgesetzt.

Die Revision wird für die Beklagte in dem in den Entscheidungsgründen näher dargelegten Umfang zugelassen.

 
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