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Oberlandesgericht Köln, 6 U 303/19

Datum:
26.06.2020
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 303/19
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2020:0626.6U303.19.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 31 O 330/18
 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 26.11.2019 (Az. 31 O 330/18) teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1.         Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 € ersatzweise Ordnungshaft – oder der Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen,

im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern Gaspreisänderungen gegenüber Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung per E-Mail anzukündigen

a.       ohne in der Betreffzeile der E-Mail auf die beabsichtigte Änderung des Gaspreises hinzuweisen

und/oder

b.      ohne den Verbraucher in der E-Mail deutlich hervorgehoben auf die beabsichtigte Änderung des Gaspreises oder einzelner Gaspreisbestandteile des bestehenden Gasliefervertrages hinzuweisen, wenn in der Mitteilung zugleich auch andere Informationen als die Preisänderung enthalten sind,

und/oder

c.       ohne den Verbraucher gleichzeitig durch eine Gegenüberstellung des für jeden Preisbestandteil des Gaspreises, der gemäß den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten enthalten ist – die Netznutzungsentgelte sowie die Kosten für die jährliche Abrechnung, gesetzliche Steuern und Abgaben, insbesondere die Energiesteuer und die Konzessionsabgabe, hoheitliche Belastungen (ins Umlage aufgrund § 29 der GasnetzzugangsVO, Marktraumumstellungsumlage) – vor und nach der Preisanpassung geltenden Preises zu informieren,

wenn dies jeweils wie in der nachstehend abgebildeten E-Mail vom 09.08.2017 geschieht:

H:\Daten\Bilder 6. Zivilsenat\6U303-19-1.png

2.         Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 260 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.11.2018 zu zahlen.

3.         Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

4.         Dieses Urteil und das genannte Urteil des Landgerichts Köln, soweit es bestätigt worden ist, sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe 2.000 € hinsichtlich der Unterlassung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 2.000 € hinsichtlich der Unterlassung leistet. Im Übrigen kann die Beklagte die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

5.         Die Revision wird zugelassen.

 
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