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Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das am 29.10.2019 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln – 81 O 69/19 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250.000,- €, ersatzweise von Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zur Dauer von 6 Monaten zu unterlassen, gegenüber Verbrauchern wie nachstehend wiedergegeben für ein Fahrzeug zu werben, ohne nähere Angaben zur Motorisierung des beworbenen Fahrzeugs zu machen:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 208,25 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.08.2019 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz und die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
G r ü n d e
2I.
3Der Kläger, ein Verein, der satzungsgemäß unlauteren Wettbewerb bekämpft, nimmt die Beklagte nach erfolgloser Abmahnung auf Unterlassung und Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch.
4Die Beklagte betreibt einen Handel mit Kraftfahrzeugen. Sie warb im Anzeigen-Echo vom 29.05.2019 mit der oben im Tenor wiedergegebenen Werbeanzeige.
5Abgebildet ist das Modell Dacia Duster Prestige mit Sonderausstattung. Dies ergibt sich aus der Auflösung des Sternchenhinweises zur Preisangabe „12.440,- €*“:
6„*Barpreis für einen Dacia Duster Access SCe 115 2WD. Dacia Duster schon ab 11.490,- € zzgl. Überführung. Abbildung zeigt Dacia Duster Prestige mit Sonderausstattung.“
7Der Werbetext befasst sich mit dem von dem Modell Dacia Duster Prestige verschiedenen Modell Dacia Duster Access.
8Der Kläger hat gemeint, dass die Werbung sowohl hinsichtlich des Dacia Duster Access als auch hinsichtlich des Dacia Duster Prestige eine Aufforderung zum Kauf i.S.d. § 5a Abs. 3 UWG beinhalte. Die Beklagte habe wesentliche Informationen vorenthalten, nämlich die erforderlichen Angaben zur Motorisierung sowie den Preis für den abgebildeten Dacia Duster Prestige mit Sonderausstattung.
9Der Kläger hat sinngemäß beantragt,
10I. der Beklagten bei Meidung der üblichen Ordnungsmittel zu untersagen, gegenüber Verbrauchern wie oben abgebildet
1. für ein Fahrzeug zu werben, ohne nähere Angaben zur Motorisierung des beworbenen Fahrzeugs zu machen,
13und/oder
142. unter Abbildung eines Fahrzeugs mit Sonderausstattung zu werben, ohne den Preis für dieses Fahrzeug anzugeben,
15II. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 208,25 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
18die Klage abzuweisen.
19Die Beklagte hat den Vorwurf der unlauteren Werbung zurückgewiesen. Hinsichtlich des Dacia Duster Access liege keine Aufforderung zum Kauf vor, weil es sich um eine „ab“-Preis Werbung handele. Damit sei deutlich, dass der Fahrzeugpreis von dem jeweiligen Modell und der jeweiligen Motorversion abhänge, es also unterschiedliche Modelle und Motorversionen gebe. Aufgrund einer solchen Werbung werde sich der Verbraucher nicht ohne weitere Erkundigungen für einen Kauf entscheiden. Hinsichtlich des Dacia Duster Prestige handele es sich ebenfalls nicht um ein qualifiziertes Angebot. Der Dacia Duster Prestige sei nicht Gegenstand der angegriffenen Werbung, da jegliche Informationen hierzu fehlten. Das abgebildete Modell sei vielmehr ein Beispiel für einen von vielen Typen des Dacia Duster. Hierauf sei hingewiesen worden, weil der Verbraucher dies andernfalls nicht bemerken würde.
20Mit Urteil vom 29.10.2019, auf das wegen der weiteren Einzelheiten gemäß § 540 Abs. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat das Landgericht dem Unterlassungsantrag zu Ziff. I.1. bezüglich des Dacia Duster Access stattgegeben und den Beklagten zur Zahlung von 52,06 € verpflichtet. Im Übrigen hat das Landgericht die Klage abgewiesen, teilweise auch bezüglich des Unterlassungsantrags zu Ziff. I.1., nämlich bezogen auf den Dacia Duster Prestige. Die Kosten des Rechtsstreits hat das Landgericht zu ¼ der Beklagten und zu ¾ dem Kläger auferlegt.
21Mit seiner Berufung hält der Kläger sein erstinstanzliches Begehren aufrecht. Das vom Landgericht zugrunde gelegte Verbraucherverständnis, wonach der Verbraucher die Ausstattungsmerkmale und den Ab-Preis nur auf den Dacia Duster Access und nicht auch auf den Dacia Duster Prestige beziehe, überzeuge nicht. Der Verbraucher verstehe den englischen Begriff „Access“, der Eintritt/Zutritt/Einstieg bedeute, bei einem Fahrzeug als das günstigste Einstiegsausstattungspaket und den Begriff „Prestige“ als demgegenüber gehobene und entsprechend teurere Zusatz-Ausstattung für das im Grundsatz gleiche Fahrzeug. Insoweit könne dem Landgericht nicht darin gefolgt werden, dass bezüglich des Dacia Duster Prestige eine reine Aufmerksamkeitswerbung vorliege; durch die bildliche Wiedergabe und die Erwähnung in der Fußnote werde auch diese Variante mit beworben. Bezüglich der Teilabweisung des Klageantrags zu Ziff. I.1. sei die angefochtene Entscheidung ebenso fehlerhaft. Ein weiterer Berufungsantrag sei insoweit aber nicht angezeigt, da der Fehler nur im Hinblick auf die Kostenentscheidung relevant sei. Die Abmahnkosten seien in vollem Umfang zu erstatten, selbst dann, wenn die Abmahnung nur teilweise berechtigt gewesen sein sollte.
22Der Kläger beantragt,
23unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Köln vom 29.10.2019, Az. 81 O 69/19,
24I. die Beklagte weiterhin zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250.000,- €, ersatzweise von Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zur Dauer von 6 Monaten zu unterlassen,
25gegenüber Verbrauchern wie nachstehend wiedergegeben unter Abbildung eines Fahrzeugs mit Sonderausstattung zu werben, ohne den Preis für dieses Fahrzeug anzugeben,
26Abbildung der Werbung (s.o. Tenor)
27II. die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 156,19 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
28Die Beklagte hat Anschlussberufung eingelegt. Sie beantragt,
291. die Berufung zurückzuweisen,
302. unter teilweiser Abänderung des Urteils des Landgerichts Köln vom 29.10.2019, Az. 81 O 69/19, die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
31Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung, soweit diese für sie günstig ist. Allein in der bildlichen Darstellung eines Fahrzeugmodells liege noch kein Angebot. Bezüglich der Anschlussberufung meint die Beklagte, es müsse ihr vorbehalten bleiben, welche fahrzeugbezogenen Angaben sie insbesondere bei beschränktem Anzeigenraum als für ihre Kunden wesentlich ansehe und daher hervorhebe. Durch den Ab-Preis werde deutlich, dass es um verschiedene Modelle und Motorversionen gehe. Die vom Kläger geforderten Angaben zur Motorisierung müssten nicht zwingend in der Anzeige selbst enthalten sein, um dem Verbraucher eine informierte Entscheidung zu ermöglichen.
32Der Kläger beantragt,
33die Anschlussberufung zurückzuweisen.
34Für den Dacia Duster SCe 115 2 WD gebe es nur einen Motor, egal in welcher Ausstattungsvariante.
35II.
36Die zulässige Berufung hat in der Sache teilweise Erfolg. Dem Kläger sind weitere 156,19 € an Abmahnkosten, d.h. insgesamt 208,25 € zuzusprechen. Außerdem ist der Klageantrag zu Ziff. I.1. uneingeschränkt begründet und nicht teilweise – bezüglich des Dacia Duster Prestige – mit entsprechender Kostenfolge abzuweisen. Dementsprechend hat die Anschlussberufung der Beklagten keinen Erfolg. Im Übrigen, d.h. bzgl. des Klageantrags zu Ziff. I.2., ist die Berufung unbegründet.
371. Der Klageantrag zu 1 ist interessengerecht dahin auszulegen, dass ihm bezogen auf die konkrete Verletzungsform bereits dann stattzugeben ist, wenn für eines der Modelle die Motorisierungsangaben fehlt. Dafür, dass der Kläger ein „doppeltes“ Untersagungsgebot erstrebt, bezüglich der Modelle Prestige und Access, mit der Folge, dass sein Antrag teilweise abzuweisen ist, wenn er nur bezüglich eines der beiden Modelle Erfolg hat, ist nichts ersichtlich. Der Kläger hat erkennbar keine Veranlassung, ohne jeden (Erkenntnis)Gewinn sein Prozessrisiko zu erhöhen. Die vom Landgericht vorgenommene Auslegung ist weder nach der Antragsfassung noch der Klagebegründung geboten. Soweit in der Klagebegründung ausgeführt wird, dass auch bezüglich des Dacia Duster Prestige eine Aufforderung zum Kauf vorliege und beide Fahrzeuge unter Preisangabe beworben würden, weil der Dacia Duster Access das „Basismodell“ sei, bezieht sich diese Argumentation auf den Klageantrag zu Ziff. I.2., mit dem der Kläger das Fehlen der Angabe des Gesamt-Preises (nur) für den Dacia Duster Prestige rügt.
382. Den Unterlassungsantrag zu Ziff. I.1. hat das Landgericht zu Recht und mit weitgehend zutreffender Begründung, auf die inhaltlich Bezug genommen werden kann, zuerkannt; die Entscheidung ist lediglich insoweit zu korrigieren, als die Klage zu Ziff. I.1. nicht teilweise betreffend den Dacia Duster Prestige abzuweisen ist und dem Kläger insoweit auch keine anteiligen Kosten aufzuerlegen sind.
39Der Anspruch des Klägers folgt aus § 8 Abs. 1 UWG. Danach kann derjenige, der eine nach § 3 UWG unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
40a) Dass der Kläger nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG befugt ist, einen solchen Anspruch hier geltend zu machen, steht außer Streit, ebenso dass die angegriffene Werbeanzeige der Beklagten eine geschäftliche Handlung i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG darstellt.
41b) Die geschäftliche Handlung ist gemäß § 3 Abs. 1 UGW unzulässig, weil unlauter. Der Kläger beruft sich zu Recht auf die Verwirklichung des Unlauterkeitstatbestandes des § 5a Abs. 2 und 3 UWG.
42Nach § 5a Abs. 2 UWG handelt unlauter, wer im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände dem Verbraucher eine wesentliche Information vorenthält, die dieser je nach den Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und deren Vorenthalten geeignet ist, ihn zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Eine Information ist wesentlich, wenn ihre Angabe unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen vom Unternehmer erwartet werden kann und ihr für die vom Verbraucher zu treffende geschäftliche Entscheidung erhebliches Gewicht zukommt (BGH GRUR 2016, 1076 - LGA tested, juris-Tz. 31). Liegt ein qualifiziertes Angebot i.S.d. § 5a Abs. 3 UWG vor, gelten bestimmte Informationen als wesentlich, sofern sie sich nicht unmittelbar aus den Umständen ergeben, so u.a.
43- „alle wesentlichen Merkmale der Ware … in dem dieser und dem verwendeten Kommunikationsmittel angemessenen Umfang“ (§ 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG)
44- „der Gesamtpreis“ (§ 5a Abs. 3 Nr. 3 UWG).
45aa) Die Werbeanzeige beinhaltet für den Dacia Duster Access ein qualifiziertes Angebot i.S.d. § 5a Abs. 3 UWG (nicht aber auch für den Dacia Duster Prestige, s.u. 3.). Ein solches Angebot liegt dann vor, wenn Waren unter Hinweis auf deren Merkmale und Preis in einer dem verwendeten Kommunikationsmittel angemessenen Weise so angeboten werden, dass ein durchschnittlicher Verbraucher das Geschäft abschließen kann. Diese Umschreibung dient der Umsetzung des Begriffs „Aufforderung zum Kauf“ in Art. 7 Abs. 4 der UGP-Richtlinie und seiner Definition als eine „kommerzielle Kommunikation, die die Merkmale des Produkts und den Preis in einer Weise angibt, die den Mitteln der verwendeten kommerziellen Kommunikation angemessen ist und den Verbraucher dadurch in die Lage versetzt, einen Kauf zu tätigen“ in Art. 2 lit. I UGP-Richtlinie. Dafür ist eine Werbung erforderlich, durch die der Verbraucher so viel über das beworbene Produkt und dessen Preis erfährt, dass er eine geschäftliche Entscheidung treffen kann, ohne dass die kommerzielle Kommunikation auch eine tatsächliche Möglichkeit bieten muss, das Produkt zu kaufen, oder dass sie im Zusammenhang mit einer solchen Möglichkeit steht (EuGH GRUR 2011, 930 - Konsumentenombudsmann / Ving Sverige, Rn. 33; BGH GRUR 2018, 324, - Kraftfahrzeugwerbung, juris-Tz. 15, m.w.N.). Es ist gerade nicht erforderlich, dass in der kommerziellen Kommunikation bereits alle essentialia negotii genannt sind. Nur eine nicht restriktive Auslegung des Begriffs „Aufforderung zum Kauf“ steht mit dem Ziel der UGP-Richtlinie im Einklang, ein hohes Verbraucherschutzniveau zu erreichen. Andernfalls wäre es für den Unternehmer ein Leichtes, sich den geforderten detaillierten Informationsanforderungen zu entziehen (s. EuGH GRUR 2011, 930 - Konsumentenombudsmann / Ving Sverige, Rn. 29; Köhler/Bornkamm/Feddersen-Köhler, UWG, 38. Aufl., § 5a Rn. 4.10, 4.11; Büscher, UWG, § 5a Rn. 8, 76 ff.). Als Hinweis auf die Merkmale einer Ware genügt eine Bezugnahme in Wort oder Bild, und zwar auch dann, wenn ein in verschiedenen Ausführungen angebotenes Produkt bezeichnet werden soll (EuGH GRUR 2011, 930 - Konsumentenombudsmann / Ving Sverige, Rn. 42 ff.; Köhler in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 38. Aufl., § 5a Rn. 4.15).
46Nach diesen Maßstäben enthält die beanstandete Zeitungsanzeige der Beklagten eine Aufforderung zum Kauf, die als besondere Werbeform verstärkte Informationspflichten auslöst. Der angesprochene Verkehr – zu dem auch die Mitglieder des Senats gehören – versteht die angegriffene Werbung in ihrem Gesamtkontext so, dass er das bezüglich Ausstattung, Verbrauch, Emissionen und Energieeffizienzklasse näher beschriebene Modell Dacia Duster Access SCe 115 2WD für 12.440 € mit allen angeführten Ausstattungsmerkmalen kaufen kann, wenn er den Kaufpreis in bar bezahlt. Außerdem geht der angesprochene Verkehr davon aus, dass der beschriebene Dacia Duster Access äußerlich in etwa – wenn auch nicht in allen Details – so aussieht wie das abgebildete Modell Dacia Duster Prestige. Der Verbraucher kann damit das beworbene Kfz identifizieren und sich eine Meinung über die Beschaffenheit und die Merkmale des Produktes bilden. Er erhält hinreichende Informationen über die angebotene Ware, um auf dieser Grundlage eine geschäftliche Entscheidung z.B. darüber treffen zu können, das Autohaus der Beklagte aufzusuchen.
47Die Angabe des Ab-Preises ist für ein qualifiziertes Angebot i.S.d. § 5a Abs. 3 UWG ausreichend (s. hierzu Büscher, UWG, § 5a Rn. 82; Alexander, Die „Aufforderung zum Kauf“ im Lauterkeitsrecht, WRP 2012, 125, 130, unter Verweis auf EuGH GRUR 2011, 930 – Ving Sverige). Der Ansicht der Beklagten, durch den Ab-Preis werde hier deutlich, dass es um verschiedene Modelle und Motorversionen gehe, bei denen lediglich einige Ausstattungselemente genannt seien und kein Verbraucher sich daher für das beworbene Fahrzeug entscheiden werde, ohne weitere Erkundigungen einzuziehen, kann nicht beigetreten werden. Der Ab-Preis bezieht sich (nur, s.u. 3.) auf einen Dacia Duster Access SCe 115 2WD und nicht auch auf den „Dacia Duster“, also das Basismodell, das bereits für einen Preis ab 11.490 € zuzüglich Überführung erworben werden kann, und auch nicht auf das (abgebildete) Modell Dacia Duster Prestige. Außerdem ist es für die Frage, ob ein qualifiziertes Angebot i.S.d. § 5a Abs. 3 UWG vorliegt, gerade nicht entscheidend, dass der Verbraucher bereits über alle ihn interessierenden Details unterrichtet wird.
48bb) Bei einem qualifizierten Angebot i.S.d. § 5a Abs. 3 UWG gelten die vom Kläger geforderten Angaben zur Motorisierung – Leistung, Hubraum und Kraftstoffart – als wesentliche Information. Dies hat der Senat für die Leistungsstärke (kw) und das Betriebsmittel (Benzin, Diesel o.a.) bereits im Verfahren 6 U 155/18 mit Urteil vom 27.02.2019 (MD 2020, 120, 124) ausgeführt. Für den Hubraum gilt nichts anderes. Bei einer so komplexen, hochwertigen, langlebigen und teuren Ware wie einem Neuwagen, der zudem in mehreren Varianten angeboten wird, benötigt der Verbraucher konkrete und detaillierte Angaben zur Motorisierung insgesamt, um eine informierte Entscheidung treffen zu können. Der Motor ist für jedes Kfz von zentraler Bedeutung. Die Leistungsstärke des Motors, das/die Betriebsmittel (Benzin, Diesel, Gas, Elektro pp.) sowie beim Verbrennungsmotor auch der Hubraum sind bei der Entscheidung für oder gegen einen bestimmten Neuwagen ganz entscheidende Faktoren, u.a. im Hinblick auf Folgekosten, Sicherheit, Wirtschaftlichkeit und Umwelt. Der Verbraucher kann im Rahmen einer großformatigen Printwerbung der vorliegenden Art billigerweise erwarten, dass der Verkäufer ihm diese Basisinformationen von sich aus vollständig zur Verfügung stellt. Dass es sich bei den Motorisierungsangaben um wesentliche Merkmale der Ware Kfz handelt, wird von der Beklagten im vorliegenden Verfahren letztlich auch nicht in Abrede gestellt.
49cc) Die Beklagte hat dem Verbraucher die Informationen zur Motorisierung des Dacia Duster Access vorenthalten, indem sie hierzu keine Angaben gemacht hat.
50Das Vorenthalten der Informationen scheitert nicht an einer Beschränkung des verwendeten Kommunikationsmediums, § 5a Abs. 5 Nr. 1 UWG. Die streitgegenständliche Printanzeige hätte ohne weiteres auch noch Angaben wie „…kw“, „2,0 l“ und „Benzin“ erlaubt.
51c) Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr folgt aus der bereits vorgenommenen Verletzungshandlung.
523. Der Unterlassungsantrag zu Ziff. 2 ist unbegründet. Wie vom Landgericht zutreffend ausgeführt, fehlt es insoweit an der Verwirklichung des Unlauterkeitstatbestandes des § 5a Abs. 2, Abs. 3 UWG. Die entscheidende Frage, ob auch bezüglich des Dacia Duster Prestige ein qualifiziertes Angebot vorliegt, bei dem der Gesamtpreis anzugeben ist, ist nach den oben unter 2. angeführten Voraussetzungen zu verneinen. Der Verbraucher mag das abgebildete Fahrzeug identifizieren und unterscheiden können, er kann sich aber bereits keine Meinung über die Beschaffenheit und die Merkmale des Produktes bilden. Bei einer so komplexen und teuren Ware wie einem Pkw ist eine den Wagen von außen zeigende Abbildung allein nicht ausreichend, um dem Verbraucher die für eine geschäftliche Entscheidung erforderlichen Informationen über das Produkt zu vermitteln (vgl. auch OLG Frankfurt, WRP 2019, 491 – juris-Tz. 29, wonach allein die bildliche Wiedergabe des Kfz-Models nicht ausreicht, um die Informationspflichten nach § 5 Pkw-EnVKV zu begründen).
53Darüber hinaus fehlt es im konkreten Fall aber auch an einem Hinweis auf den Preis der Ware. Die angegriffene Werbung geht bezüglich des abgebildeten Kfz nicht über eine bloße unspezifische Aufmerksamkeitswerbung, einen ersten Blickfang, hinaus und ist nicht gezielt (auch) auf den Absatz gerade des abgebildete Modells gerichtet. Die erforderliche Preisangabe für das abgebildete Kfz ist hier auch nicht gleichsam im Sinne eines Mindestpreises/“Ab“-Preises mit in der Preisangabe für das beschriebene Kfz enthalten. Der genannte Ab-Preis bezieht sich nur auf das Modell Dacia Duster Access SCe 115 2WD.
54Die angegriffene Werbung unterscheidet zwischen
55- dem Dacia Duster, der für einen Preis bereits ab 11.490 € erworben werden kann,
56- dem detailliert beworbenen Modell Dacia Duster Access mit der angeführten modellspezifischen (Sonder-)Ausstattung ESP etc. und den angegebenen Verbrauchswerten sowie
57- dem abgebildeten Modell Dacia Duster Prestige, über dessen modellspezifische (Sonder-)Ausstattung pp. sich die Werbeanzeige nicht verhält.
58Der Verbraucher geht insoweit davon aus, dass es sich bei dem Dacia Duster für einen Preis bereits ab 11.490,00 € um das Basismodell in der einfachsten Grundausstattung handelt und bei dem Dacia Duster Access sowie dem Dacia Duster Prestige um zwei gehobene Ausstattungsvarianten. Der Ansicht des Klägers, der Verbraucher verstehe den englischen Begriff Access als das günstigste Einstiegsausstattungspaket und den Begriff „Prestige“ als gehobene Zusatz-Ausstattung für das im Grundsatz gleiche Fahrzeug, kann insoweit nicht beigetreten werden. Für die Annahme, der Dacia Duster Access sei gleichsam das Basismodell des Dacia Duster Prestige, finden sich in der Werbung keine Anhaltspunkte. Im Übrigen kann nicht festgestellt werden, dass der deutsche Verbraucher das englische Wort Access tatsächlich im Sinne von Einstiegsmodell oder Basismodell versteht.
594. Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung der Abmahnkosten in Hohe von 208,25 € aus § 12 Abs. 1 UWG. Dass die Abmahnung nur teilweise begründet war, führt zu keiner Kürzung des geltend gemachten Betrages. Der Kläger ist ein Wettbewerbsverband, dem es einerseits zuzumuten ist, typische und durchschnittlich schwer zu verfolgende Wettbewerbsverstöße zu erkennen und abzumahnen, und der daher grundsätzlich nur einen Anspruch auf anteiligen Ersatz der Personal- und Sachkosten in Form einer Abmahnkostenpauschale geltend machen kann. Diese Pauschale ist auf der anderen Seite aber auch dann in voller Höhe zu zahlen, wenn die Abmahnung – wie hier – auch nur teilweise berechtigt war, da die Höhe der Pauschale nicht von der Zahl der abgemahnten Verstöße abhängig ist (s. Bornkamm in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 38. Aufl., § 12 Rn. 1.122, 1.32, 1.133, m.w.N.). Die vom Kläger geltend gemachte Pauschale als solche ist nicht zu beanstanden und von der Beklagten auch nicht angegriffen.
60III.
61Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
62Das Urteil betrifft die tatrichterliche Übertragung allgemein anerkannter Auslegungs- und Rechtsanwendungsgrundsätze auf einen Einzelfall, so dass kein Anlass besteht, gemäß § 543 Abs. 2 ZPO die Revision zuzulassen.
63Gegenstandswert für das Berufungsverfahren: 20.000,00 € (Berufung 10.000,00 €, Anschlussberufung 10.000,00 €)