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Oberlandesgericht Köln, 6 U 267/19

Datum:
13.03.2020
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 267/19
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2020:0313.6U267.19.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 81 O 69/19
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das am 29.10.2019 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln – 81 O 69/19 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250.000,- €, ersatzweise von Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zur Dauer von 6 Monaten zu unterlassen, gegenüber Verbrauchern wie nachstehend wiedergegeben für ein Fahrzeug zu werben, ohne nähere Angaben zur Motorisierung des beworbenen Fahrzeugs zu machen:

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Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 208,25 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.08.2019 zu zahlen.

      Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz und die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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