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Oberlandesgericht Köln, 6 U 263/19

Datum:
19.06.2020
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 263/19
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2020:0619.6U263.19.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 33 O 35/19
Nachinstanz:
Bundesgerichtshof, I ZR 113/20
Normen:
UWG § 3a, RDG § 2 Abs. 1
 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 08.10.2019 verkündete Urteil der 33. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 33 O 35/19 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.  Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an ihren Geschäftsführer/-innen (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000 €, Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre)

zu unterlassen,

b. im geschäftlichen Verkehr in der Werbung für ihre Dienstleistungen wie folgt zu formulieren:

wie geschehen unter Internetadresse 1 wie aus Anlage 2 (zum Urteil des Landgerichts) ersichtlich.

Im Übrigen, d.h. bzgl. des Antrags zu Ziff. 1.a. wird die Klage abgewiesen

Die Teilberufungsrücknahme in Bezug auf den Klageantrag zu 1.b. hat in entsprechendem Umfang den Verlust des eingelegten Rechtsmittels zur Folge, § 516 Abs. 3 ZPO.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz und die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin zu 80 % und der Beklagten zu 20% auferlegt.

Dieses Urteil und das des Landgerichts, soweit es nicht abgeändert worden ist, sind vorläufig vollstreckbar. Die der Vollstreckung ausgesetzte Partei darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht die die Vollstreckung betreibende Partei vor der Vollstreckung ihrerseits Sicherheit leistet. Die Höhe der zu leistenden Sicherheit beträgt bezüglich des Unterlassungsanspruchs 50.000,00 € und im Übrigen für die der Vollstreckung ausgesetzte Partei 110 % des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages und für die die Vollstreckung betreibende Partei 100 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Die Revision wird zugelassen.

 
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