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Oberlandesgericht Köln, 6 U 24/19

Datum:
27.03.2020
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 24/19
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2020:0327.6U24.19.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 11 O 429/17
 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 17.01.2019 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Bonn – 11 O 429/17 – teilweise abgeändert und wie insgesamt folgt neu gefasst:

1.         Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein mangelfreies, fabrikneues Fahrzeug VW Golf Trendline aus der aktuellen Produktion mit zumindest den folgenden technischen Merkmalen:

                     Motorisierung: 2.0 TDI mit mindestens 81 kW

                     Manuelles Schaltgetriebe

                     Viertürer

                     Außenfarbe: dunkelblau mit Perleffekt

                     Farbe des Interieurs: schwarz mit schwarzen Sitzen

                     Dieselpartikelfilter

                     Reifendruckkontrollanzeige

                     15‘‘-Räder

                     Elektrisch einstell- und beheizbare Außenspiegel in Wagenfarbe mit integrierten Blinkern

                     Türaußengriffe in Wagenfarbe

                     Halogenscheinwerfer

                     Tagfahrlicht

                     Fahrlichtautomatik

                     Verzinkte Karosserie

                     Schwarzer Kühlergrill

                     Stoßfänger in Wagenfarbe

                     Ablagefächer im Innenraum

                     Längsverstellbare Vordersitze (höhenverstellbar für Fahrer) mit Lehnenneigungsverstellung und verstellbaren Kopfstützen

                     Rückbank mit asymmetrisch teil- und umklappbarer Lehne, drei Kopfstützen und Isofix-Vorbereitung auf den äußeren Sitzen

                     Kofferraumabdeckung

                     Kühlbares Handschuhfach

                     12V-Steckdose vorn

                     Fahrer- und deaktivierbarer Beifahrerairbag

                     Knieairbag für Fahrer

                     Kopfairbagsystem

                     Seitenairbags vorn

                     ESP

                     ABS

                     EDS

                     Traktionskontrolle

                     Bremsassistent

                     Gegenlenkunterstützung

                     Gespannstabilisierung

                     Warndreieck

                     Innenbeleuchtung

                     Leseleuchten vorn

                     Fensterheber vorn und hinten

                     Zentralverriegelung mit zwei Funkschlüsseln

                     Kofferraumbeleuchtung

                     Intervallschaltung für Heck- und Frontscheibenwischer

                     Klimaanlage mit Staub- und Pollenfilter

                     Lederlenkrad mit höhen- und längsverstellbarer Lenksäule

                     Makeupspiegel in Sonnenblenden

                     Bordcomputer mit Multifunktionsanzeige „Plus“

                     Rückstrahler in allen Türen

                     Servolenkung

                     Reifenreparaturset

                     Fußraumbeleuchtung vorn

                     Regensensor

                     Automatisch abblendbarer Innenspiegel

                     Radio mit CD- und MP3-Wiedergabefunktion

nachzuliefern Zug um Zug gegen Rückübereignung des mangelhaften Fahrzeugs VW Golf 2,0 l TDI, FIN A;

2.         Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des im Klageantrag Ziffer 1 genannten Fahrzeugs in Verzug befindet;

3.         Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten des Klägers entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.100,51 € freizustellen.

4.         Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5.         Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

6.         Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000 € hinsichtlich des Nachlieferungsanspruchs und im Übrigen in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

7.         Die Revision wird zugelassen.

 
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