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Oberlandesgericht Köln, 6 U 196/19

Datum:
27.03.2020
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 196/19
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2020:0327.6U196.19.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 1 O 473/18
 
Tenor:

Auf die Berufungen des Klägers und der Beklagten wird unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel das am 10.07.2019 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 1 O 473/18 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 21.682,89 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.01.2019 zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Übereignung und Herausgabe des PKW VW A 2,0 l mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer B.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.242,83 € freizustellen.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Pkw VW A 2,0 l mit der Fahrzeug-Identitfizierungsnummer B in Annahmeverzug befindet.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 20 % und die Beklagte zu 80 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 23 % und die Beklagte zu 77 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beiden Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 
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