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Oberlandesgericht Köln, 6 U 16/19

Datum:
27.03.2020
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 16/19
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2020:0327.6U16.19.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 19 O 191/17
 
Tenor:

Die Berufung des Klägers und die Berufung der Beklagten zu 1 gegen das am 08.01.2019 verkündete Urteil der 19. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 19 O 191/17 – werden zurückgewiesen. Das genannte Urteil wird klarstellend (bezüglich der aktuellen Berechnung der Nutzungsabzugsentschädigung als Abzugsposten) wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte zu 1 wird verurteilt, Zug-um-Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Pkw Skoda Yeti 2,0 l TDI, FIN: A an den Kläger 32.500,01 € abzüglich eines Betrages, der sich wie folgt errechnet

0,13 € x Kilometer gemäß Tachostand bei Rückgabe des Pkw

zu zahlen, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus dem sich gemäß vorstehender Berechnung ergebenden Betrag seit dem 10.10.2017.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte zu 1 seit dem 19.10.2017 mit der Rücknahme des o.a. Fahrzeuges in Verzug befindet.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden der Beklagten zu 1 auferlegt.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 40 % und die Beklagte zu 1 zu 60 %.

Dieses Urteil und das des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Beiden Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 
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