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Oberlandesgericht Köln, 5 U 92/19

Datum:
10.06.2020
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
5. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 U 92/19
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2020:0610.5U92.19.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 3 O 15718
 
Tenor:

Auf die Anschlussberufung des Klägers wird das am 2.5.2019 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 3 O 157/18 – unter Zurückweisung des weiter gehenden Rechtsmittels sowie unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst.

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 16.749,29 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.8.2018 zu zahlen Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs der Marke VW vom Typ A V 1.6 TDI mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) B nebst zwei Fahrzeugschlüsseln, Kfz-Schein, Kfz-Brief und Serviceheft.

2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des unter Ziffer 1 bezeichneten Fahrzeugs in Verzug befindet.

3. Es wird festgestellt, dass der unter Ziffer 1 bezeichnete Anspruch aus einer vorsätzlich unerlaubten Handlung der Beklagten herrührt.

4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.100,51 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.8.2018 zu zahlen.

5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 23 % und die Beklagte zu 77 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die jeweils andere Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit  Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird für den Kläger insoweit zugelassen, als der geltend gemachte Anspruch auf Zinsen für die Zeit vom 25.11.2011 bis 29.8.2018 abgewiesen worden ist.

 
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