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Oberlandesgericht Köln, 4 U 79/20

Datum:
22.10.2020
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
4. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 U 79/20
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2020:1022.4U79.20.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 10 O 523/19
Schlagworte:
Zivilrecht, Deliktsrecht Schadensersatz wegen Kaufs eines vom sog. Dieselskandal betroffenen Pkw im Mai 2017
Normen:
BGB §§ 826, 823 I, II, 249; ZPO § 256 I
Leitsätze:

1. Dem Käufer eines mit einem Dieselmotor der Reihe EA 189 ausgestatteten Fahrzeugs fehlt in der Regel das für die Zulässigkeit des Antrags auf Feststellung der Schadensersatzpflicht des Motorherstellers wegen Manipulation des Motors nach § 256 Abs. 1 ZPO erfoprderliche Feststellungsinteresse.

2. Dem Käufer eines mit einem Dieselmotor der Reihe EA 189 ausgestattetenm gebrauchten Fahrzeugs steht im Falle des Abschlusses des Kaufvertrages mit dem Autoverkäufer erst im Jahr 2016 oder noch später gegenüber dem Motorhersteller ein - einzig in Betracht kommender - deliktischer Anspruch aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu (Anschluss an BGH, Urteil vom 30.07.2020 - VI ZR 5/20 -).

 
Tenor:

Die Parteien werden auf Folgendes hingewiesen:

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das von dem Landgericht Aachen am 24.03.2020 verkündete Urteil – 10 O 523/19 – im schriftlichen Verfahren zurückzuweisen.

2. Es ist beabsichtigt, den Gegenstandswert für das Berufungsverfahren (im Gleichlauf mit der Festsetzung für den ersten Rechtszug) auf 22.490 € festzusetzen.

Für die Parteien besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 19.11.2020.

 
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