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Oberlandesgericht Köln, 4 U 293/19

Datum:
14.07.2020
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
4. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 U 293/19
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2020:0714.4U293.19.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 1 O 173/19
 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 07.11.2019 – 1 O 173/19 – teilweise abgeändert und die Beklagte unter gleichzeitiger Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels verurteilt,

1. an ihn 14.085,71 € nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.11.2018 und von 4 %, höchstens jedoch von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 23.600,00 € seit dem 07.02.2013 bis zum 10.11.2018 Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Pkw der Marke VW, Typ A, Fahrgestellnummer B, zu zahlen

2. und ihn von der Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.029,35 € nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.11.2018 freizustellen.

Die in beiden Rechtszügen entstandenen Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der durch die Anrufung des Landgerichts Dortmund (zum Az. 30 O 124/18) entstandenen Mehrkosten, die der Kläger allein trägt, werden dem Kläger zu 40 % und der Beklagten zu 60 % auferlegt.

Das angefochtene Urteil und dieses Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die jeweils andere Partei gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die die Vollstreckung betreibende Partei zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird im Hinblick auf die Entscheidung über das Bestehen eines Anspruchs aus § 849 BGB zugelassen.

 
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