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Oberlandesgericht Köln, 3 U 93/19

Datum:
13.02.2020
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
3. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 U 93/19
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2020:0213.3U93.19.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 5 O 127/18
 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten zu 2) wird das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Köln – Az. 5 O 127/18 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an den Kläger Schadensersatz in Höhe von 12.454,10 € abzüglich einer weiteren Nutzungsentschädigung in Höhe von 0,06 € für jeden bis zur Rückgabe des Fahrzeugs über den Tachostand von 147.950 km hinaus gefahrenen Kilometer zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag von 12.454,10 € seit dem 14.11.2018 Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des PKW Skoda A RS, FIN: B.

2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte zu 2) mit der Rücknahme des Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten des Klägers und der Beklagten zu 2) in 1. Instanz tragen der Kläger und die Beklagte zu 2) zu je 50 %; die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) trägt der Kläger. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte zu 2).

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

              Die Revision wird zugelassen.

 
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