Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
Die Berufung des Beklagten gegen das am 06.12.2019 verkündete Urteil des Landgerichts Aachen – 7 O 106/19 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil des Landgerichts Aachen – 7 O 106/19 - und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
G r ü n d e :
2I.
3Die Klägerin macht gegenüber dem Beklagten Schadensersatzansprüche aus einem Transportauftrag geltend.
4Die Klägerin ist ein Speditionsunternehmen, der Beklagte selbständiger Transportunternehmer. Die Klägerin suchte im Sommer 2017 über die Frachtbörse einen Unternehmer zur Durchführung eines werktäglichen sog. „Rundlaufs“. Dazu sollten Kupfercoils von der Fa. Z. P. AG & Co KG in G. aufgenommen und zur Firma M. S. R. GmbH verbracht werden. In R. sollten Kupferreste aufgenommen und wiederum nach G. zurücktransportiert werden, wo sie eingeschmolzen und wieder verwertet werden. Der Beklagte bekundete Interesse an einem solchen Auftrag und begab sich zu Vertragsgesprächen nach G. zur Klägerin. In diesem Zusammenhang oder unmittelbar anschließend wurde ihm ein Rahmenvertrag, wie aus der Anlage BLD 5 (= Anlage B 5) ersichtlich, übermittelt sowie eine Konditionsvereinbarung, die als Anlage 1 zum Rahmenfrachtvertrag bezeichnet ist. Diese Konditionsvereinbarung unterschrieb die Klägerin unter dem 07.08.2017 und der Beklagte unten dem 14.08.2017, Anlage BLD 3, Bl. 127 GA. Ob der Rahmenfrachtvertrag, der in zwei Ausfertigungen von der Klägerin unterschrieben wurde, vom Beklagten ebenfalls unterzeichnet wurde, ist zwischen den Parteien streitig. Der Beklagte behauptet, die Unterschrift in der Anlage BLD 3, Bl. 126 GA, bzw. BLD 5, Bl. 259 GA, stamme nicht von ihm.
5Mit Datum vom 09.08.2017 übersandte eine Mitarbeiterin der Klägerin unter Bezugnahme auf die Verträge für die Zusammenarbeit eine E-Mail und forderte vom Beklagten Unterlagen für die Vervollständigung seiner Unternehmerakte an. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage B 6, Bl. 174 GA, verwiesen.
6Der Beklagte führte ab Mitte August 2017 mehrere „Rundläufe“ mit zwei Fahrzeugen durch. Mit E-Mail von Freitag, dem 25.08.2017, teilte er dem Zeugen T., einem Disponenten der Klägerin, mit, dass die Zugmaschinen mit den dazugehörigen Aufliegern im beladenen Zustand im Industriegebiet stünden, wo sie nicht bewacht würden bzw. auf nicht geschlossene Parkplätzen stünden, Anlage B 1, Bl. 60 GA. Ob und wie die Klägerin darauf reagierte, ist zwischen den Parteien streitig. Am 09.08.2017 beauftragte die Klägerin - wie in den Tagen davor - den Beklagten wiederum mit einem Rundlauf, wobei der schriftliche Transportauftrag, wie aus der Anlage BLD 1, Bl. 16 GA, ersichtlich, dem Beklagten – wie üblich - im Nachgang zur Durchführung des Transports übersandt wurde.
7Der mit 15 t Kupferschrott beladene Auflieger wurde vom Beklagten samt Zugmaschine am Freitag, dem 08.09.2017, in einem Industriegebiet in D. ca. 600-700 m von seinem Wohnort entfernt abgestellt. Nach Angaben des Beklagten stand er dort am Samstag, dem 09.09.2017, gegen 23 Uhr noch, wie er bei einer Kontrollfahrt feststellte. Am Sonntag, den 10.08.2017, bemerkte der Beklagte, dass der beladene Auflieger entwendet worden war. Dazu war die Zugmaschine mit Gewalt unter dem Auflieger weggezogen worden. Vor der Zugmaschine abgestellte Paletten waren zum Rangieren verschoben worden. Wegen der Einzelheiten wird auf die beigezogene Ermittlungsakte der StA Dortmund, 110 UJs 348/17, Bezug genommen. Der Beklagte verständigte die Polizei und seine Haftpflichtversicherung sowie die Klägerin. Die Klägerin informierte wiederum am 11.09.2017 einen Verantwortlichen der Fa. Z. P. GmbH über den Diebstahl des Aufliegers N01, Anlage BLD 8, Bl. 276 GA.
8Die Parteien setzten ihre Zusammenarbeit fort, wobei der Beklagte in der Folgezeit Stellplätze auf einem gesicherten Parkplatz anmietete. Zwischen Juni und Dezember 2018 verhandelten die Parteien über eine Erweiterung/Änderung der Zusammenarbeit. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage BLD 7, Bl. 266 ff. GA, verwiesen.
9Unter dem 26.11.2018 machte die V. J. für die Transportversicherung der Klägerin Ansprüche auf Schadenersatz gegen den Beklagten in Höhe von 92.490,81 € zzgl. Zinsen geltend, Anlage B 2, Bl. 61 GA. Die Versicherung des Beklagten lehnte mit Schreiben vom 17.12.2018 unter Hinweis auf Verjährung eine Einstandspflicht ab.
10Die Klägerin hat behauptet, sie habe mit dem Beklagten den aus der Anlage BLD 5 ersichtlichen Rahmenfrachtvertrag nebst Konditionsvereinbarung geschlossen und dem Kläger in Ausfüllung dieses Vertrages am 08.09.2017 für den Rundlauf G. – R. - G. einen Frachtauftrag erteilt. Die Ladung sei in Obhut des Beklagten abhanden gekommen. Der Beklagte habe vorsätzlich gegen die Bedingungen des Rahmenfrachtvertrages verstoßen, indem er den Auflieger mit Ladung unbeaufsichtigt in einem Industriegebiet abgestellt habe. Das Abstellen an diesem Ort stelle aber per se ein qualifiziertes Verschulden im Sinne des § 435 HGB dar, da das Gebiet abgelegen und am Wochenende nicht frequentiert sei. Dies zeige sich darin, dass die Diebe in aller Seelenruhe hätten vorgehen können und dabei – obwohl der Vorgang des Entwendens längere Zeit in Anspruch genommen habe und dabei habe rangiert und umgeladen werden müssen - nicht bemerkt worden seien. Wegen des qualifizierten Verschuldens betrage die Verjährungsfrist 3 Jahre. Da dem Beklagten der Schaden und die mögliche Inanspruchnahme auch bekannt gewesen seien, sei die Verjährung des Regressanspruchs gem. § 439 Abs. 2 Satz 3 HGB noch gar nicht in Gang gesetzt worden.
11Die Klägerin hat beantragt, festzustellen, dass der Beklagte der Klägerin alle Schäden aus dem Transport einer Partie Kupfer, übernommen am 08.09.2017 mit dem Fahrzeug, amtliches Kennzeichen N02/N01, ab der Ladestelle M. S. R. GmbH, O.-straße 0, 00000 R., bestimmt für die Z. P. AG & Co KG, U.-straße 0, 00000 G., und den durch den Diebstahl des bezeichneten Aufliegers eingetretenen Schaden zu ersetzen hat.
12Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
13Der Beklagte hat unter Bezugnahme auf die Anlage B 5 (Bl. 163 ff. d. A.) behauptet, das ihm ausgehändigte Exemplar des Rahmenfrachtvertrages sei nur von der Klägerin unterschrieben worden. Er selbst habe nur die sog. Konditionsabrede unterschrieben. Nur diese Abrede sei zwischen den Parteien getroffen worden und stelle die Grundlage der jeweiligen Transporte dar. Die Transporte seien als Lohnfuhrverträge aufzufassen. Der Klägerin sei bekannt gewesen, dass der Lkw unter dem 08.09.2017 im Bereich der E.-straße./C.-straße in 00000 D. abgeparkt worden sei. Dies habe er, der Beklagte, dem Zeugen T., in einem Telefonat im August 2017 explizit mitgeteilt, der Zeuge T. sei hiermit einverstanden gewesen. Die Klägerin sei - wobei sich der Beklagte auf die Anlage B 1 (Bl. 60 GA) bezieht -, über den genauen Abstellort sowie die räumliche und geografische Lage der Örtlichkeit und deren Umgebung informiert gewesen. Er, der Beklagte, habe sich am 09.09.2017 gegen 23.00 Uhr nochmals an den Abstellort begeben. Dies deshalb, da er, der Beklagte, quasi auf dem Weg zu seinem nahegelegenen Wohnsitz gewesen sei und sich von der Ordnungsgemäßheit des Zustands des Gespanns habe versichern wollen.
14Der Beklagte hat gemeint, zur dauerhaften Leistungsverweigerung berechtigt zu sein, und sich in diesem Zusammenhang auf die Einrede der Verjährung berufen.
15Das Landgericht hat der Klage nach Einvernahme des Zeugen T. stattgegeben. Die Klägerin hafte dem Beklagten nach den §§ 425 Abs. 1, 435 HGB dem Grunde nach wegen des Verlustes der Ladung. Ein Feststellungsinteresse sei gegeben, weil die Höhe des Schadens von der Klägerin noch nicht beziffert werden könne. Der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag sei als Frachtvertrag nach Maßgabe der §§ 407 ff. HGB einzustufen. Aufgrund der Beweisaufnahme stehe fest, dass der Beklagte auf Grundlage des Rahmenfrachtvertrages bei dem Einzelauftrag vom 08.09.2017 als Frachtführer tätig geworden sei. Auch wenn nur die Konditionsvereinbarung und nicht der Rahmenvertrag vom Beklagten unterschrieben worden sein sollte, sei doch der Rahmenvertrag konkludent zustande gekommen. Denn der Rahmenvertrag und die Konditionsvereinbarung bildeten nach der glaubhaften Aussage des Zeugen T. eine Einheit und seien auch so von der Klägerin an den Beklagten übermittelt worden. Auch der Wortlaut der Konditionsvereinbarung als solcher spreche für eine Erfolgsbezogenheit der Tätigkeit und damit für einen Frachtauftrag. Denn dort sei von einem „Frachtentgelt“ die Rede. Zudem hätten die Fahrer des Beklagten auch nur in zwei Ausnahmefällen Kontakt zum Zeugen T., dem Disponenten der Klägerin, gehabt, was darauf hindeute, dass der Beklagte seine Fahrzeuge selbst disponiert habe. Der Beklagte sei nicht nach § 426 HGB von der Haftung befreit. Die Haftungsbeschränkungen der §§ 427, 429 Abs. 1, 431, 433 HGB griffen nicht zugunsten des Beklagten, weil ihn ein qualifiziertes Verschulden treffe. Denn der Schaden sei auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen, die der Beklagte leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen habe. Es sei als leichtfertig anzusehen, leicht verwertbaren und hochwertigen Kupferschrott in einem am Wochenende wenig frequentierten Industriegebiet über 2 Tage in einem nicht umfriedeten oder kameraüberwachten Bereich abzustellen. Der Beklagte habe um den Wert der Ladung gewusst und zudem gegen § 4 Ziff. 8 S. 1 des Rahmenvertrages verstoßen, wonach die Ladung nur auf gesicherten Parkplätzen abgestellt werden dürfe. Der Beklagte habe die Klägerin über den konkreten Abstellort auch nicht informiert. Die E-Mail vom 25.08.2017 gebe die genauen Verhältnisse des tatsächlichen Abstellortes nicht wieder. Zudem habe der Zeuge T. glaubhaft bekundet, dass der Beklagte ihm gegenüber in einem Telefonat geäußert habe, der Abstellort befinde sich quasi vor seiner Haustür, wo er jederzeitigen Zugriff habe. Der wiederholte Verstoß gegen die Vorgaben des Rahmenvertrages stelle ebenfalls einen gravierenden Verstoß gegen die naheliegenden Sicherheitsanforderungen dar.
16Die Forderung sei auch nicht verjährt, weil die Verjährungsfrist nach § 439 Abs. 1 S. 2 HGB drei Jahre betrage und frühestens mit dem 08.09.2017 zu laufen begonnen habe und durch die Klageerhebung in unverjährter Zeit gehemmt worden sei.
17Dagegen richtet sich die Berufung des Beklagten, mit der er seinen Klageabweisungsantrag weiterverfolgt. Er rügt, das Landgericht habe den Sachverhalt unzureichend gewürdigt. Er ist der Ansicht, aus der Konditionsvereinbarung und auch der nachfolgenden Korrespondenz über die Konditionen für die Gestellung eines zusätzlichen Fahrzeugs ergebe sich, dass zwischen den Parteien ein Lohnfuhrvertrag gewollt und gelebt worden sei. Er habe deshalb keinen Grund gesehen, den Rahmenvertrag zu unterzeichnen. Auch die Konditionsvereinbarung als solche spreche nicht für eine abweichende Beurteilung über die Art der Zusammenarbeit. Da die Strecke des Rundlaufs bekannt gewesen sei, habe die Vereinbarung eines Pauschalsatzes auf der Hand gelegen. Der Beklagte behauptet, er hätte während der Zeit der Zusammenarbeit mit der Klägerin keine anderen Aufträge annehmen dürfen. Aus der Aussage des Zeugen T. könne die Klägerin nichts für sich herleiten. Er sei an der Vertragsgestaltung nicht direkt beteiligt gewesen. Der Rahmenvertrag gebe die Art der gewünschten Zusammenarbeit nicht zutreffend wieder. Die nachträgliche Übersendung der Transportaufträge der Klägerin habe nur als Abrechnungsgrundlage dienen sollen.
18Zudem habe das Landgericht fälschlicherweise ein qualifiziertes Verschulden angenommen. Ein Verstoß gegen den Rahmenvertrag liege nicht vor, da der Beklagte diesen nicht unterschrieben habe. Das Abstellen von Kupferschrott im öffentlichen Verkehrsraum über Nacht allein könne kein qualifiziertes Verschulden begründen. Aus der Aussage des Zeugen T. und des Beklagten ergebe sich, dass es zuvor zu einem vergleichbaren Schadensfall nicht gekommen sei. Auch am konkreten Abstellort sei es zuvor nicht zu einem vergleichbaren Schadenfall gekommen. Der Beklagte sei vom Schadensfall überrascht worden. Auch die Klägerin habe noch nicht einmal den Schadenfall zum Anlass genommen, neue Instruktionen zu erteilen. Mangels qualifizierten Verschuldens sei Verjährung eingetreten. Die Vorschrift des § 439 Abs. 2 Satz 3 HGB greife nicht ein, weil er von der Klägerin nicht binnen Jahresfrist über eine konkrete Inanspruchnahme unterrichtet worden sei, wohl weil sich die Auftraggeberin der Klägerin selbst viel Zeit gelassen und die Klägerin daher selbst nicht mit einer Inanspruchnahme gerechnet habe.
19Der Beklagte beantragt,
20das landgerichtliche Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.
21Die Klägerin beantragt,
22die Berufung zurückzuweisen.
23Sie verteidigt das angegriffene Urteil und meint im Übrigen, auf die rechtliche Qualifikation des Vertrages als Frachtvertrag komme es nicht an, weil selbst dann, wenn ein Lohnfuhrvertrag vorliege, der Beklagte nach § 280 BGB auf Schadenersatz hafte. Denn der Schaden sei darauf zurückzuführen, dass der Beklagte gegen die sich aus dem Rahmenvertrag ergebende Weisung der Klägerin, die Ladung nur auf überwachten Parkplätzen abzustellen, verstoßen habe.
24Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die seitens der Prozessbevollmächtigten der Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
25II.
26Die Berufung ist gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen. Die Berufung des Beklagten hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO). Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO). Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO). Ebenso wenig ist eine Entscheidung des Senats durch Urteil zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO) oder aus anderen Gründen eine mündliche Verhandlung geboten (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 ZPO).
27Der Beklagte ist auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür mit Beschluss des Senats vom 07.07.2020 hingewiesen worden. Er hat innerhalb der ihm gesetzten Frist Stellung genommen. Auch unter Berücksichtigung dieser Stellungnahme vom 14.09.2020 hält der Senat an seinen im vorgenannten Beschluss geäußerten Erwägungen, auf die Bezug genommen wird, fest. Die Stellungnahme des Beklagten gibt lediglich Veranlassung zu folgenden ergänzenden Ausführungen:
28Soweit der Beklagte sich weiterhin darauf beruft, der Rahmenvertrag sei mangels seiner Unterschrift nicht zustande gekommen, veranlasst dies den Senat nicht, von seiner im Hinweisbeschluss gefassten Rechtsansicht abzuweichen. Denn ein Vertrag kann auch dann, wenn das Formular eine Unterschriftszeile aufweist und dort von einer Partei nicht unterschrieben wird, konkludent zustande kommen. Dies ergibt sich vorliegend – wie ausgeführt - aus den Gesamtumständen. Entscheidend für die Auslegung der Erklärung ist hier, dass der Beklagte nicht nur die von ihm unterschriebene Konditionsvereinbarung, sondern mit ihr auch den von der Klägerin überlassenen Rahmenvertrag an die Klägerin zurückreichte. Da die Konditionsvereinbarung eine Anlage zum Rahmenvertrag und auch als solche bezeichnet ist, konnte somit die Klägerin die Unterzeichnung dieser letzten Seite des Anlagenkonvoluts nur so verstehen, dass der Beklagte mit der Rückgabe des gesamten Vertragswerks dieses auch insgesamt annehmen wollte. Andernfalls hätte es eines ausdrücklichen Hinweises des Beklagten bedurft, dass er bestimmte von der Klägerin formulierte Bedingungen nicht erfüllen will. Ein weitergehender Austausch über die Konditionen hat zwischen den Parteien aber im Zuge der Überlassung der Vertragsunterlagen nicht stattgefunden. Soweit der Beklagte den Rahmenvertrag nicht gegen sich gelten lassen wollte, ist dieser innere Vorbehalt für die Klägerin nicht erkennbar geworden.
29Der Senat bleibt auch dabei, dass der Kläger eine Abänderung des vertraglichen Gebots, die beladenen Lkw nur auf einem gesicherten Gelände abzustellen, nicht bewiesen hat, insbesondere nicht, dass die Klägerin mit der von ihm in der E-Mail von Freitag, dem 25.08.2017, zur Kenntnis gebrachten Verfahrensweise (Zugmaschinen mit beladenen Aufliegern stehen im Industriegebiet, wo sie nicht bewacht werden) generell einverstanden war. Eine ausdrückliche Zustimmung seitens eines Verantwortlichen der Klägerin oder deren Disponenten hat der Beklagte weder mit Substanz dargelegt noch bewiesen. Soweit der Disponent bzw. die Klägerin dem mitgeteilten Ansinnen lediglich nicht widersprochen hat, konnte der Beklagte aus diesem Schweigen keine – jedenfalls keine generelle - Zustimmung zu dieser Verfahrensweise auch für den streitgegenständlichen, zwei Wochen nach der E-Mail durchgeführten Transport ableiten, der zudem gar keine Unterbrechung des sog. „Rundlaufs“ über das Wochenende vorsah. Ferner ist der Aussage des Zeugen T. zu entnehmen, dass der Beklagte den Abstellort aus der E-Mail vom 25.08.2017 in einem Telefonat insofern anders und damit sicherer dargestellt hat, als er „quasi vor seiner Haustür“ liegen soll, er sich indes faktisch außerhalb der Hör- und Sichtweite seiner Wohnung befindet. Soweit der Beklagte behauptet, die Klägerin habe auch nach der Entwendung des Aufliegers nicht auf ein Abstellen auf einem gesicherten Gelände gedrungen, und daraus ableiten will, dass sie mit dem Abstellen im Industriegebiet einverstanden war, so steht dieser Schlussfolgerung schon entgegen, dass er nicht bewiesen hat, dass die Klägerin nach dem Diebstahl die Dinge hat „laufen lassen“. Vielmehr hat der Zeuge T. bekundet, er und der Kollege H. hätten den Beklagten nach dem Diebstahl darauf hingewiesen, dass er die Fracht auf einem bewachten und möglichst eingezäunten Parkplatz über das Wochenende abstellen solle.
30Das qualifizierte Verschulden des Beklagten ergibt sich insofern schon aus dem Verstoß gegen seine vertraglich übernommene Sicherungspflicht, so dass es nicht darauf ankommt, ob das Abstellen des beladenen Trailers im Industriegebiet über das Wochenende als leichtfertig und den Sicherheitsinteressen der Klägerin grob zuwiderlaufend anzusehen ist. Der Senat verweist insofern auf seine Ausführungen in Hinweisbeschluss unter Ziff. 1 d) bb). Dass Kupfer und Kupferreste in letzter Zeit vermehrt Ziel von Diebstählen geworden sind, ist dem Senat aus anderen Verfahren, der Rechtsprechung anderer Gerichte und der Fachliteratur bekannt. Soweit der Beklagte den Abstellort aufgrund seiner Frequentierung auch am Wochenende als relativ sicher darstellen möchte, überzeugt dies nicht. Die Tatbegehung im konkreten Fall und der Umstand, dass der Beklagte sich zu einer Kontrollfahrt wegen vorangegangener Dieseldiebstähle veranlasst sah, sprechen dagegen.
31IiI.
32Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
33Streitwert für das Berufungsverfahren: bis 90.000 €