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Oberlandesgericht Köln, 3 U 186/19

Datum:
09.06.2020
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
3. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 U 186/19
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2020:0609.3U186.19.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 8 O 554/18
 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 02.09.2019 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Aachen – Az. 8 O 554/18 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 18.480 € abzüglich eines Betrages in Höhe von 0,0076 € für jeden von der Klägerin mit dem Fahrzeug über den Tachostand von 8.360 km hinaus gefahrenen Kilometer, mindestens aber 2.696,60 €, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs Audi A1 Sportback (Fahrzeug-Ident-Nr. A) zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits 1. Instanz tragen die Klägerin zu 14 % und die Beklagte zu 86 %. Die Kosten der Berufung tragen die Klägerin zu 11 % und die Beklagte zu 89 %.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beiden Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

              Die Revision wird zugelassen.

 
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