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Oberlandesgericht Köln, 3 U 144/19

Datum:
06.02.2020
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
3. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 U 144/19
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2020:0206.3U144.19.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 11 O 475/18
 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Aachen – Az. 11 O 475/18 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Schadensersatz in Höhe von 4.742,- € zu zahlen, abzüglich einer weiteren Nutzungsentschädigung von 0,068 € für jeden gemäß Tachostand über 280.271 km hinausgehenden Kilometer bis zur Rückgabe des Fahrzeugs, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.01.2019 Zug um Zug gegen Übereignung des Fahrzeugs A, 2,0 l mit der FIN B.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 492,54 € freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen tragen der Kläger zu 82 % und die Beklagte zu 18 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei kann die Vollstreckung der jeweils anderen Seite durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

              Die Revision wird zugelassen.

 
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