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Oberlandesgericht Köln, 3 U 136/19

Datum:
19.03.2020
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
3. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 U 136/19
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2020:0319.3U136.19.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 27 O 38/19
 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 09.07.2019 verkündete Urteil der 27. Zivilkammer des Landgerichts Köln – Az. 27 O 38/19 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 15.913,75 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.02.2019 Zug-um-Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs Audi A, FIN B zu zahlen.

2) Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des vorgenannten Fahrzeugs im Annahmeverzug befindet.

3) Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von den Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 1.100,51 € freizustellen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung der Beklagten und die Berufung der Klägerin werden zurückgewiesen.

Die Kosten der 1. Instanz trägt die Beklagte. Die Kosten der Berufung tragen die Klägerin zu 28 % und die Beklagte zu 72 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beiden Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

              Die Revision wird zugelassen.

 
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