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Oberlandesgericht Köln, 3 U 121/19

Datum:
06.02.2020
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
3. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 U 121/19
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2020:0206.3U121.19.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 11 O 450/18
 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 05.06.2019 – 11 O 450/18 - teilweise abgeändert und klarstellend wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 12.228,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.01.2019 Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs VW A 1.6 l mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer B zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 958,19 Euro freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen tragen die Klägerin und die Beklagte je zur Hälfte.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Den Parteien bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, sofern nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 
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