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Oberlandesgericht Köln, 3 U 112/19

Datum:
28.05.2020
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
3. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 U 112/19
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2020:0528.3U112.19.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 18 O 294/18
 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - das Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Bonn – Az. 18 O 294/18 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 11.652,41 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.01.2019 zu zahlen Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs VW A, 2,0 l mit der FIN B.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Entgegennahme des Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet.

Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von der Gebührenforderung ihrer Prozessbevollmächtigten in Höhe von 958,19 € freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen tragen die Klägerin zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei kann die Vollstreckung der jeweils anderen Seite durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 
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