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Die Beschwerde der Beteiligten vom 07.09.2020 gegen den am 04.08.2020 erlassenen Beschluss der Rechtspflegerin des Amtsgerichts – Grundbuchamtes - Bonn vom 03.08.2020 – DU-N01-N02 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beteiligte zu tragen.
Gründe:
21.
3Im oben bezeichneten Grundbuchblatt ist als Miteigentümer des dort verzeichneten Grundbesitzes der am 16.04.2016 verstorbene Herr G.-A. R. eingetragen.
4In einem privatschriftlichen Testament vom 19.07.2000 (Bl. 273) haben der verstorbene G. R. und seine erste Ehefrau B. R. sich gegenseitig als Erben eingesetzt sowie nach dem Tod des Letztversterbenden die gemeinsame Tochter F. P., geb. R.. In einem Erbvertrag vom 26.03.2004 (Bl. 265 ff.) haben der G. R. und seine zweite Ehefrau K. R. – die Antragstellerin –sich gegenseitig zu Alleinerben und die ersteheliche Tochter des Ehemannes, Frau F. P., zur Erbin des Längstlebenden berufen; wobei G. R. mit F. P. als Schlusserbin nach der verstorbenen Ehefrau B. R. einen Zuwendungsverzicht vereinbart hatte (Bl. 317 ff.). Hierzu heißt es in dem Zuwendungsverzicht vom 26.03.2004 unter anderem:
5„Frau F. P. verzichtet hiermit gegenüber ihrem Vater G. R. in vollem Umfang auf das ihr aus dem in Ziffer 1 genannten Testament zustehende Erbrecht am Nachlass von G. R.. Der Verzicht umfasst also ausdrücklich die gesamte Zuwendung aus dem gemeinschaftlichen Testament, auch soweit darauf noch nicht durch die Vorurkunde verzichtet wurde. Der Verzicht ist folglich unabhängig vom Inhalt späterer Verfügungen von Todes wegen ihres Vaters G. R..
6…
7Den Vertragsteilen ist bekannt, dass sich dieser Zuwendungsverzicht nicht auf die Abkömmlinge von F. P. erstreckt und diese somit jetzt nach dem in Ziffer 1 genannten Testament zu Erben von G. R. berufen sind. F. P. hat bis jetzt keine Kinder.
8Der Zuwendungsverzicht in Ziffer 2 wird auch nur unter der Bedingung erklärt, dass beim Tod von G. R. keine Abkömmlinge von F. P. aus dem gemeinschaftlichen Testament vom 19.07.2000 seine Erben sein werden“
9Mit Schriftsatz vom 15.10.2019 hat die Beteiligte hinsichtlich des Miteigentumsanteils wegen der Erbfolge beantragt, sie anstelle des verstorbenen Gesellschafters Herrn G. R. als Miteigentümerin einzutragen (Bl. 261). Ergänzend hat sie vorgetragen, dass die Tochter von Herrn R., Frau F. P., zwischenzeitlich – kinderlos – verstorben sei (Bl. 301).
10Mit am 04.08.2020 erlassenem Beschluss vom 03.08.2020 hat die Grundbuchrechtspflegerin im Wege der Zwischenverfügung unter Fristsetzung auf den 31.12.2020 aufgegeben, einen Erbschein nach dem verstorbenen G. R. einzureichen. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt, die eingereichten Unterlagen seien nicht geeignet, die Sonderrechtsnachfolge nach G. R. grundbuchgerecht nachzuweisen. Auch eine zusätzlich angekündigte eidesstattliche Versicherung der Antragstellerin sei nicht nachweisgeeignet, da es noch weitere Beteiligte nach der Erbin F. R. geben könne (Bl. 307 ff.).
11Hiergegen wendet sich die mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 07.09.2020 erhobene Beschwerde der Beteiligten (Bl. 311). Sie macht geltend, dass es der Erteilung und Vorlage eines Erbscheines nicht bedürfe (314 f.).
12Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt (Bl. 29 f.).
132.
14Die gegen die Zwischenverfügung gerichtete Beschwerde ist statthaft und zulässig; in der Sache hat sie keinen Erfolg.
15Das Grundbuchamt hat mit Recht die Vorlage eines Erbscheins verlangt.
16Gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz GBO kann das Grundbuchamt die Vorlage eines Erbscheins oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses verlangen, wenn es die Erbfolge durch das notarielle Testament bzw. den Erbvertrag nicht für nachgewiesen erachtet.
17Zwar ist das Grundbuchamt im Rahmen der inhaltlichen Überprüfung der notariell beurkundeten letztwilligen Verfügung gegebenenfalls auch selbst zu deren Auslegung unter Heranziehung des Urkundeninhalts, allgemein bekannter oder offenkundiger Tatsachen, sonstiger ihm vorliegender öffentlicher Urkunden und der gesetzlichen Auslegungsregeln verpflichtet und hat hierbei gegebenenfalls auch selbst schwierige Rechtsfragen zu entscheiden (Demharter, GBO, 31. Aufl. 2018, § 35 Rn. 42, 43 m.w.N.). Einen Erbschein kann das Grundbuchamt bei Vorliegen von in öffentlichen Urkunden errichteten Verfügungen von Todes wegen allerdings dann fordern, wenn sich bei der Prüfung des Erbrechts begründete konkrete Zweifel ergeben, die nur durch weitere Ermittlungen über den tatsächlichen Willen des Erblassers oder sonstige tatsächliche Verhältnisse geklärt werden können, denn zu solchen Ermittlungen ist das Grundbuchamt im Unterschied zum Nachlassgericht nicht befugt (Demharter, GBO, 31. Aufl. 2018, § 35 Rn. 39 m.w.N.; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 16. Aufl. 2020, Rn. 788). Damit ist das Verlangen nach Vorlage eines Erbscheins dann gerechtfertigt, wenn sich bei der Auslegung des Inhalts von notariellen letztwilligen Verfügungen Bedenken ergeben, die nicht oder nicht nur im Wege der Anwendung des Gesetzes auf die Verfügung, sondern nur durch die Anstellung besonderer - außerhalb der letztwilligen Verfügung liegender - Ermittlungen über den Willen des Erblassers oder über tatsächliche Verhältnisse ausgeräumt werden können (vgl. Senat FamRZ 2012, 1591).
18Hier ist Voraussetzung für die wirksame Erbeinsetzung der Antragstellerin durch den Erbvertrag, dass zunächst ein wirksamer Zuwendungsverzicht seitens der erstehelichen Tochter vorgelegen hat. Der Zuwendungsverzicht vom 26.03.2004 ist aber ausdrücklich unter der Bedingung erklärt, dass beim Tod von G. R. keine Abkömmlinge von F. P. vorhanden sind. Das Grundbuchamt hat zutreffend darauf verwiesen, dass das Fehlen von Abkömmlingen grundbuchrechtlich nicht nachgewiesen ist. Insofern bedarf es des erforderten Erbscheins.
19Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.
20Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 78 Abs. 2 GBO sind nicht erfüllt.
21Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens: 5.000,-- €
22(Auffangwert nach § 36 Abs. 3 GNotKG, weil die Kosten für die Beseitigung des mit der Zwischenverfügung aufgezeigten Hindernisses, also der Beschaffung des Erbscheins, noch nicht zu veranschlagen sind.)