Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
Die Kosten der beiden Beschwerdeverfahren haben jeweils die Beteiligten zu 3) und 4) zu tragen.
Gründe:
21.
3In ihrem Testament vom 28.08.2013 (UR Nr. xx1 für 2013 des Notars A in B) setzte die Erblasserin die Beteiligten zu 3) und 4) zu ihren Erbinnen zu gleichen Teilen ein und vermachte den Beteiligten zu 1) und 2) u.a. „je einen baren Geldbetrag in Höhe 1/10 des reinen Nachlasswertes“.
4Am 26.11.2014 erteilte das Nachlassgericht einen gemeinschaftlichen Erbschein, der die Beteiligten zu 3) und 4) als Erbinnen der Erblasserin zu je ½ Anteil ausweist.
5Die Beteiligten zu 1) und 2) nahmen die Beteiligten zu 3) und 4) vor dem Landgericht Bonn (20 O 108/16) im Wege einer Stufenklage in Anspruch und erwirkten ein Teilurteil vom 13.12.2017, durch welches letztere zur Auskunft über den Nachlassbestand durch Vorlage eines Nachlassverzeichnisses verurteilt wurden.
6Mit Schriftsatz vom 28.05.2019 haben die Beteiligten zu 1) und 2) beantragt, den Beteiligten zu 3) und 4) eine Frist zur Errichtung eines Inventars zu bestimmen. Dem Antrag sind die Beteiligten zu 3) und 4) entgegengetreten.
7Die Nachlassrechtspflegerin hat mit dem am 15.10.2019 erlassenen Beschluss vom 09.10.2019 den Beteiligten zu 3) und 4) eine Frist von zwei Monaten zur Errichtung eines Nachlassinventars gesetzt. Der Beschluss ist den Beschwerdeführerinnen am 21.10.2019 (EB Bl. 337 d.A.) zugestellt worden.
8Mit per Telefax am 21.11.2019 bei dem Amtsgericht eingegangenem Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 21.11.2019 haben die Beteiligten zu 3) gegen den Beschluss Beschwerde eingelegt. Sie bringen vor, es mangele dem Antrag am Rechtsschutzbedürfnis, weil er erst fast 6 Jahre nach dem Erbfall gestellt und zudem im Verfahren vor dem Landgericht Bonn umfassend Auskunft erteilt worden sei. Überdies hätten die Antragstellerinnen das Bestehen eines Anspruchs nicht glaubhaft gemacht, nachdem sie auf die ausgesetzten Vermächtnisse jeweils 130.000,-- € erhalten hätten.
9Die Nachlassrechtspflegerin hat nach Stellungnahme der Beschwerdegegnerinnen mit am 07.01.2020 erlassenem Beschluss vom 06.01.2020 der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache zur Entscheidung dem Oberlandesgericht Köln vorgelegt.
10Mit Schreiben vom 14.01.2020 hat der Vorsitzende des Senats auf die Erledigung der Hauptsache hingewiesen.
11Ihre Beschwerden haben die Antragsgegnerinnen mit Schriftsatz vom 27.01.2020 zurückgenommen.
122.
13Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.
14Die Rücknahme bildet einen Fall der Erfolglosigkeit des Rechtsmittels; Veranlassung, hier von der Sollregelung der Vorschrift abzuweichen, besteht aus folgenden Gründen nicht:
15Die Beschwerden der Beteiligten zu 3) und 4) waren infolge zwischenzeitlich eingetretener Erledigung unzulässig geworden:
16In Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit tritt eine Erledigung der Hauptsache ein, wenn nach Einleitung des Verfahrens der Verfahrensgegenstand durch ein Ereignis, das eine Veränderung der Sach- und Rechtslage herbeiführt, weggefallen ist, so dass die Weiterführung des Verfahrens keinen Sinn mehr hätte, weil eine Sachentscheidung nicht mehr ergehen kann. Insbesondere erledigt sich ein Rechtsmittelverfahren der Hauptsache nach, wenn die Ausgangsentscheidung wegen der Änderung der rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse keine unmittelbare Regelungswirkung mehr entfalten kann, so dass das Änderungsinteresse des Rechtmittelführers insoweit wegfällt.
17Hier war Erledigung nach Einlegung der Beschwerde durch Ablauf der gesetzten Inventarfrist eingetreten. Die zweimonatige Frist begann nach § 1995 Abs. 1 Satz 2 BGB mit Zustellung des angegriffenen Beschlusses am 21.10.2019. Durch die Einlegung der Beschwerde ist mangels aufschiebender Wirkung (Palandt/Weidlich, BGB, 79. Aufl. 2020, § 1994 Rz. 6) der Fristlauf nicht gehemmt worden. Mit dem Ende der Inventarfrist gab es keinen Gegenstand mehr, über den im hiesigen Verfahren noch hätte befunden werden können; die vom Nachlassgericht getroffene Regelung - eben der Fristbestimmung - war in ihrer Wirkung erschöpft; Beginn und Ablauf der Frist, aber auch der Eintritt der Rechtswirkung des § 1994 Abs. 1 Satz 2 BGB können durch keinen wie auch immer gearteten Ausspruch des Senats wieder beseitigt werden (vgl. OLG Düsseldorf FamRZ 2018, 1355).
18Auch fehlte es an einem berechtigten Interesse für eine Entscheidung nach § 62 Abs. 1 FamFG, weil weder ein schwerwiegender Grundrechtseingriff vorliegt noch eine Wiederholung zu erwarten ist (§ 62 Abs. 2 FamFG).
19Ergänzend ist auszuführen, dass die Rechtsmittel auch unbegründet waren. Das Amtsgericht hat den Beschwerdeführerinnen mit Recht eine Inventarfrist gesetzt.
20Den Anträgen auf Setzung einer Inventarfrist mangelte es nicht am Rechtsschutzbedürfnis. Der Zeitablauf von fast 6 Jahren bis zur Antragstellung steht dem nicht entgegen, denn – wie der Rechtsstreit vor dem Landgericht Bonn belegt – streiten die Beteiligten derzeit noch um die Berechnung der Vermächtnisansprüche. Auch kommt es hier nicht darauf an, ob die Antragsgegnerinnen im Rechtsstreit vor dem Landgericht Bonn ihrer Auskunftsverpflichtung hinreichend nachgekommen sind. Denn das Verfahren nach § 1994 BGB ist ein davon unabhängiges Verfahren, wobei für die Aufnahme des Inventars besondere Vorschriften gelten (§§ 2001 ff. BGB) und für den Fall der Nichterrichtung die besondere Rechtsfolge des § 1994 Abs. 1 Satz 2 BGB vorgesehen ist.
21Auch haben die Antragstellerinnen ihre Forderungen glaubhaft gemacht (§ 1994 Abs. 2 Satz 1 BGB). Soweit sich die Antragsgegnerinnen auf geleistete Zahlungen berufen, handelt es sich um den Einwand der Erfüllung, für den die Feststellungslast nach allgemeinen Grundsätzen den Schuldner trifft. Zutreffend ist zwar die Auffassung der Beschwerde, dass die Rechtsfrage der Berechnung der Vermächtnisansprüche im Zusammenhang mit der Stiftung nicht in diesem Verfahren – dem Verfahren nach § 1994 BGB – zu klären ist. Indes folgt daraus, dass für das vorliegende Verfahren die Erfüllung nicht mit ausreichender Sicherheit feststeht, was hier zu Lasten der feststellungsbelasteten Antragsgegnerinnen geht.
223.
23Veranlassung, auf den Antrag der Beschwerdegegnerinnen vom 16.01.2020 hin festzustellen, dass es sich bei der Beiziehung ihrer Verfahrensbevollmächtigten um notwendige Aufwendungen zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens handelte, besteht nicht. Dabei kann die Frage offenbleiben, ob ein entsprechender Ausspruch bereits im Rahmen der nach § 84 FamFG zu treffenden Kostengrundentscheidung getätigt werden kann (so offenbar Keidel/Weber, FamFG, 20. Aufl. 2020, § 84 Rz. 4), wogegen sprechen mag, dass die Erwähnung notwendiger Aufwendungen in § 80 FamFG der Bestimmung des Umfangs der Kostenpflicht für das Kostenfestsetzungsverfahren dient. Denn im konkreten Fall kann die Beauftragung eines Rechtsanwalts durch die Beschwerdegegnerinnen jedenfalls nach Erteilung des Hinweises des Vorsitzenden des Senats auf die Erledigung der Hauptsache nicht mehr als notwendige Aufwendung angesehen werden.
244.
25Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht erfüllt.
265.
27Der Senat erlaubt sich die Anmerkung, dass es angesichts der im Verfahren nach § 1994 allein maßgeblichen Gesichtspunkte schlicht nicht mehr nachvollziehbar ist, dass die Antragstellerinnen ihrem Schriftsatz vom 26.06.2019 über 270 Seiten Anlagen beigefügt haben, was die Vermutung nahelegt, dass insoweit - jedenfalls in großem Umfang - ohne die gebotene anwaltliche Prüfung ungefiltert Unterlagen aus dem Rechtsstreit vor dem Landgericht Bonn eingereicht worden sind.
286.
29Das Amtsgericht weist der Senat darauf hin, dass der Datumsstempel auf dem Telefax zum Beschwerdeschriftsatz vom 21.11.2019 (Bl. 338) nicht mit dem Datum übereistimmt, dass sich aus der Eingangskennung ergibt. Zu welchem Zweck dieser Stempel aufgebracht worden ist, erschließt sich nicht. Sofern es sich um den Tag handeln sollte, an dem ein bestimmter Mitarbeiter des Amtsgerichts das Telefaxschreiben zur Kenntnis genommen hat, wäre ein solches Datum für die Fristwahrung unmaßgeblich und ein entsprechender Stempel irreführend.