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Oberlandesgericht Köln, 28 U 64/19

Datum:
02.04.2020
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
28. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
28 U 64/19
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2020:0402.28U64.19.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 18 O 439/18
 
Tenor:

Auf die Berufungen der Parteien wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 18.09.2019 – 18 O 439/18 - teilweise abgeändert und klarstellend wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 43.081,55 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 43.354,22 Euro vom 15.01.2019 bis zum 04.03.2020 und seit dem 05.03.2020 aus einem Betrag von 43.081,55 Euro Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des PKWs Audi A 2.0 TDI quattro mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer B zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.706,94 Euro freizustellen.

              Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehenden Berufungen der Klägerin und der Beklagten werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz tragen die Klägerin zu 20 % und die Beklagte zu 80 %.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Den Parteien bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, sofern nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 
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