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Oberlandesgericht Köln, 26 U 72/19

Datum:
01.07.2020
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
26. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
26 U 72/19
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2020:0701.26U72.19.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 8 O 80/19
 
Tenor:

Das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Aachen – Einzelrichter – vom 17. September 2019 (Az. 8 O 80/19) wird teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 24.839,89 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 19.523,89 € seit dem 8. Februar 2019 Zug um Zug gegen Übereignung des Fahrzeugs VW A mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer B sowie weitere 1.171,67 € zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehenden Berufungen des Klägers und der Beklagten werden zurückgewiesen.

Die Kosten des ersten Rechtszugs und des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 1/4 und die Beklagte zu 3/4.

Das vorliegende und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien dürfen die Vollstreckung des vorliegenden und des angefochtenen Urteils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages erbringt.

Die Revision wird zugelassen.

 
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