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Auf die Beschwerde der Kindesmutter wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Düren vom 09.04.2020 (Az. 21 F 392/18) abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die elterliche Sorge verbleibt bei der Kindesmutter.
Der Kindesmutter wird aufgegeben,
a) sich mit ihrer Tochter A, geboren am xx.xx.2018, sobald wie möglich für mindestens ein Jahr in eine Eltern-Kind-Einrichtung mit Schutzauftrag zu begeben, die mindestens für die ersten sechs Monate eine 24-Stunden-Überwachung gewährleistet,
b) das Kind bis zu seinem Umzug in die Eltern-Kind-Einrichtung in der Obhut der Pflegeeltern zu belassen,
c) sich über die Frage, ob nach Ablauf des Jahres eine Fortsetzung des Aufenthalts in der Eltern-Kind-Einrichtung erforderlich ist, mit der Leitung der Einrichtung und dem Jugendamt abzustimmen,
d) an der künftigen Hilfeplanung aktiv mitzuwirken.
Von der Erhebung der Kosten wird abgesehen. Die außergerichtlichen Kosten werden nicht erstattet.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 EUR festgesetzt.
Gründe
2I.
3Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Entziehung der elterlichen Sorge der Mutter und Bestellung eines Vormundes.
4Aufgrund einer vorangegangenen Meldung von gewaltsamen Übergriffen des betäubungsmittelabhängigen Vaters zum Nachteil der damals noch schwangeren Mutter nahm das Jugendamt wenige Tage nach der Geburt des Kindes am 14.08.2018 im B Kontakt zu den unverheirateten Eltern auf. Die allein sorgeberechtigte Mutter beantragte daraufhin eine unterstützende Familienhilfe, die vom Jugendamt mit 20 Wochenstunden bewilligt wurde. Nach der Entlassung von A und ihrer Mutter aus der Entbindungsklinik am 18.09.2018 nahmen die zu diesem Zeitpunkt gemeinsam unter der Anschrift der Mutter wohnenden Eltern die fachliche Unterstützung einer Nachsorgehebamme, einer Familienhelferin und Familienhebamme frühe Hilfen in Anspruch. Bis zum 22.11.2018 zeigten sich keine Anzeichen auf irgendwelche Gefährdungsmomente für das Kind.
5Wegen schlechten Trinkverhaltens des Säuglings und Schmerzen am rechten Oberschenkel stellte die Mutter ihre Tochter am 23.11.2018 einem Kinderarzt vor. Es erfolgte eine ambulante Versorgung ohne weitere Maßnahmen. In der Nacht des 24. / 25.11.2018 nahmen Nachbarn einen heftigen Streit in der Wohnung zwischen den Eltern wahr, dessen Ursache und Verlauf nicht weiter aufzuklären ist. A erlitt in dieser Nacht eine Ablösung der hüftnahen Wachstumsfuge am rechten Oberschenkel, die zu inneren lebensbedrohlichen Blutungen führte. Nachdem die Mutter sie in das B gebracht hatte, wurde A in das Kinderkrankenhaus C (Klinik für Kinderchirurgie und Kinderurologie, Kliniken der Stadt D gGmbH) verlegt. Dort wurden weitere schwere Verletzungen (subdurale [= unter der Hirnhaut] Hämatome beidseits, Oberarmschaftfraktur links, Rippenserienfraktur links, transmetaphysäre [= im Gelenkbereich] Corner-Frakturen [= Verletzungen der Wachstumsfugen] am rechten Oberschenkel und rechten Schienbein) festgestellt, die nach rechtsmedizinischer Begutachtung auch in den Tagen zuvor entstanden sein können und auf massive Gewalteinwirkungen durch eine erwachsene Person zurückzuführen sind.
6Das Amtsgericht – Familiengericht – Düren erließ daraufhin am 27.11.2018 (Az. 21 F 390/18) eine einstweilige Anordnung zur vorläufigen Entziehung der elterlichen Sorge der Mutter, ordnete Vormundschaft an und bestellte den Amtsvormund des Jugendamtes E zum Vormund des Kindes.
7Die Mutter trennte sich von dem Vater, der die gemeinsame Wohnung nach einem weiteren gewaltsamen Übergriff zum Nachteil der Mutter am 18.12.2018 endgültig verließ. Seitdem besteht kein persönlicher Kontakt mehr zwischen den Eltern.
8A wurde am 19.12.2018 aus der stationären Behandlung entlassen und lebte zunächst in einer Bereitschaftspflegestelle. Im Juni 2020 wechselte sie auf Initiative des Vormundes und Jugendamtes gegen den erklärten Willen ihrer Mutter in eine Dauerpflegestelle. Zwischen A und ihrer Mutter finden regelmäßige Besuchskontakte statt, die vom Jugendamt begleitet werden und aktuell zweimal wöchentlich für jeweils mindestens eine Stunde stattfinden. Die physischen Verletzungen des Kindes sind inzwischen verheilt. Eine abschließende Beurteilung zu etwaigen physischen und/oder psychischen Folgeschäden oder Entwicklungsbeeinträchtigen ist angesichts ihres jungen Alters noch nicht möglich.
9Das Amtsgericht hat ein psychologisches Gutachten des Sachverständigen für Rechtspsychologie F aus G eingeholt. Aufgrund einer Therapieempfehlung des Sachverständigen hat sich die Mutter in psychologische Behandlung bei dem Diplom-Psychologen H in I mit dem Ziel begeben, ihre emotionale Abgrenzungsfunktion zu engen Bezugspersonen als Schutzfunktion für ihre Tochter aufzubauen. Die mit 80 Stunden bewilligte Verhaltenstherapie nimmt die Mutter derzeit wöchentlich in Anspruch. Sie hat ihren Therapeuten von der Schweigepflicht entbunden und ist bereit, in eine Mutter-Kind-Einrichtung umzuziehen, um wieder mit ihrer Tochter zusammen leben zu können.
10Der tatverdächtige Vater wurde vom Landgericht Aachen (Az. 65 KLs 21/19) am 14.02.2020 freigesprochen, weil nicht mit der für eine strafrechtliche Verurteilung erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden konnte, dass die Verletzungen nicht von der Mutter zugefügt worden sein können. Er befindet sich aktuell zur Behandlung seiner pathologischen Betäubungsmittelabhängigkeit in Therapie in J und zeigt kein Interesse am Fortgang des Verfahrens.
11Mit dem am 09.04.2020 erlassenen Beschluss hat das Amtsgericht der Mutter die elterliche Sorge entzogen, die Vormundschaft angeordnet und das Jugendamt zum Vormund bestellt. Zur Begründung führt es aus, dass die Mutter zwar bereit sei, die vom Sachverständigen empfohlene Therapie, deren Erfolg möglich sei, fortzusetzen und eine stationäre Hilfemaßnahme in Anspruch zu nehmen. Auf Grundlage dieser vorhandenen Kooperationsfähigkeit bzw. -bereitschaft könne eine solche Jugendhilfeeinrichtung in der Zukunft den Zugang zu sozialen Unterstützungsressourcen und sozialer Kontrolle gewährleisten, die dann als Schutzfunktion fortbestünden. Allerdings bewillige das Jugendamt derzeit keine solche Maßnahme, sodass die weiterhin bestehende Kindeswohlgefährdung nur durch den Entzug der elterlichen Sorge abgewendet werden könne. Hinsichtlich der weiteren Begründung wird auf den Beschluss des Amtsgerichts verwiesen.
12Gegen diesen ihren Verfahrensbevollmächtigten am 27.04.2020 zugestellten Beschluss hat die Mutter mit am gleichen Tag beim Amtsgericht per Fax eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt und diese mit am 14.05.2020 eingegangenem Schriftsatz begründet. Sie ist der Ansicht, dass der Entzug der elterlichen Sorge unverhältnismäßig sei, solange öffentliche Hilfen möglich seien und sie in einer Mutter-Kind-Einrichtung mit ihrer Tochter zusammen leben könne. Sie sei weiterhin bereit und gewillt, sämtliche ihr zu gewährenden Hilfen in Anspruch zu nehmen und die begonnene Therapie fortzusetzen.
13Das Jugendamt und der Vormund meinen, dass eine „normale“ Mutter-Kind-Einrichtung keinen ausreichenden Schutz für A gewährleiste und derzeit nicht bewilligt werden könne, weil die Schutzfunktion der Mutter – jedenfalls bis zum erfolgreichen Abschluss ihrer Therapie – aufgehoben sei. Entweder habe sie Gewalteinwirkungen des Vaters auf ihre Tochter tatenlos zugelassen oder – was nicht ausgeschlossen werden könne – selbst Gewalt ausgeübt. Deshalb sei eine engmaschige Unterstützung und Kontrolle erforderlich, die aber durch Jugendhilfe nicht dauerhaft gewährleistet werden könne. Angesichts dessen komme zum Schutz für A nur ihr Verbleib in einer Dauerpflegestelle in Betracht. Im Übrigen wird auf die schriftlichen Stellungnahmen des Jugendamtes vom 22.07.2019, 13.03.2020 und 12.08.2020 sowie des Vormundes vom 02.07.2020 verwiesen.
14Der Verfahrensbeistand hält eine Rückkehr von A zu ihrer Mutter nur für möglich, wenn sichergestellt werden könne, dass sie nicht erneut verletzt wird. Auf seinen Bericht vom 19.06.2020 wird insoweit verwiesen.
15II.
161. Die nach § 58 Abs. 1 FamFG statthafte Beschwerde ist zulässig und insbesondere gemäß §§ 63, 64 FamFG form- und fristgerecht eingelegt worden.
172. In der Sache hat die Beschwerde überwiegend Erfolg.
18Mit Blick auf die kooperationsfähige und -willige Mutter ist kein Entzug oder Teilentzug ihrer elterlichen Sorge erforderlich. Es ist unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zur Abwendung der Kindeswohlgefährdung erforderlich, aber auch ausreichend, der Mutter die aus dem Tenor ersichtlichen Auflagen zu erteilen.
19Gemäß § 1666 Abs. 1 BGB hat das Familiengericht, wenn das körperliche, geistige oder seelische Wohl eines Kindes gefährdet wird und die Eltern nicht gewillt oder in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden, die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Als derartigen Maßnahmen kommen Gebote und/oder Verbote gegenüber den Eltern sowie insbesondere der Entzug oder Teilentzug der elterlichen Sorge in Betracht, wenn die bestehende Gefahr nicht anders abgewendet werden kann. Diese müssen zur Abwehr der Kindeswohlgefährdung geeignet, erforderlich und auch im engeren Sinne verhältnismäßig sein (BGH, Beschluss vom 06.02.2019 – XII ZB 408/18, NJW 2019, 1435 ff., juris Rn. 33).
20Die Erziehung obliegt gemäß Artikel 6 Abs. 2 S. 1 GG zuvörderst den Eltern, deren Recht zur Pflege und Erziehung des Kindes dem Kindeswohl dient, das zugleich oberste Richtschnur für die Ausübung der elterlichen Verantwortung ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.12.2007 – 1 BvR 2681/07, FamRZ 2008, 492 ff., juris Rn. 17). Im Hinblick auf das durch Artikel 6 Abs. 2 S. 1 GG geschützte Elternrecht ist der Staat im Rahmen des ihm durch Artikel 6 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 übertragenen Wächteramts nicht dazu berufen, eine den Fähigkeiten und Interessen des Kindes optimal entsprechende Förderung sicherzustellen. Vielmehr kommt ein staatlicher Eingriff in das auch durch Artikel 8 EMRK geschützte Familienleben nur dann in Betracht, wenn die weitere Entwicklung des Kindes unter Berücksichtigung der milieubedingten Gegebenheiten als nachhaltig gefährdet anzusehen ist. Die gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Lebensverhältnisse der Eltern und deren Lebensführung rechnen dabei regelmäßig zum allgemeinen Lebensrisiko des Kindes; hieraus resultierende Fehlentwicklungen sind unterhalb der von Artikel 6 Abs. 3 GG vorgegebenen Gefährdungsschwelle hinzunehmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29.01.2010 – 1 BvR 374/09, NJW 2010, 2333, juris Rn. 46.).
21Um eine Trennung des Kindes von den Eltern zu rechtfertigen, die den stärksten Eingriff in das Elterngrundrecht darstellt, muss das elterliche Fehlverhalten daher ein solches Ausmaß erreichen, dass das Kind bei einem Verbleiben in der Familie in seinem körperlichen, geistigen oder seelischen Wohl nachhaltig gefährdet ist. Die Annahme einer nachhaltigen Gefährdung des Kindes setzt voraus, dass bereits ein Schaden des Kindes eingetreten ist oder eine Gefahr gegenwärtig in einem solchen Maße besteht, dass sich bei ihrer weiteren Entwicklung eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt (BVerfG, Beschluss vom 10.06.2020 – 1 BvR 572/20, juris Rn. 22; BVerfG, Beschluss vom 23.04.2018 – 1 BvR 383/18, FamRZ 2018, 1084 ff., juris Rn. 16; BGH, Beschluss vom 23.11.2016 – XII ZB 149/16, FamRZ 2017, 212 ff., juris Rn. 11).
22Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass nach § 1666 a Abs. 1 BGB Maßnahmen, mit denen eine Trennung des Kindes von der elterlichen Familie verbunden ist, nur zulässig sind, wenn der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch öffentliche Hilfen, begegnet werden kann. Die staatlichen Stellen müssen vorrangig versuchen, durch helfende, unterstützende, auf Herstellung oder Wiederherstellung eines verantwortungsgerechten Verhaltens der Eltern gerichtete Maßnahmen ihr Ziel – die Abwendung der Kindeswohlgefährdung – zu erreichen (BGH, Beschluss vom 23.11.2016 – XII ZB 149/16, FamRZ 2017, 212 ff., juris Rn. 27). Vor einem Entzug oder Teilentzug der elterlichen Sorge sind deshalb vorrangig die zur Verfügung stehenden öffentlichen Hilfen auszuschöpfen. Nicht jedes Versagen oder jede Nachlässigkeit verpflichtet und berechtigt den Staat, die Eltern von der Pflege und Erziehung auszuschalten oder gar selbst diese Aufgabe zu übernehmen; vielmehr ist stets dem grundsätzlichen Vorrang der Eltern vor dem Staat Rechnung zu tragen (BT-Drucks. 16/6815, S. 7). Die Eltern haben ein Recht auf Pflege und Erziehung ihrer Kinder (Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG), die Kinder haben ein gegen den Staat gerichtetes Recht auf elterliche Pflege und Erziehung (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG), beide sind gemäß Art. 6 Abs. 3 GG besonders dagegen geschützt, voneinander getrennt zu werden (BVerfG, Beschluss vom 03.02.2017 – 1 BvR 2569/16, FamRZ 2017, 524 ff., juris Rn. 43; BGH, Beschluss vom 06.02.2019 – XII ZB 408/18, NJW 2019, 1435 ff., juris Rn. 15).
23Davon ausgehend gebietet der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dass Art und Ausmaß des staatlichen Eingriffs sich nach dem Grad des Versagens der Eltern und danach bestimmen müssen, was im Interesse des Kindes geboten ist. Der Staat muss daher nach Möglichkeit versuchen, durch helfende, unterstützende, auf Herstellung oder Wiederherstellung eines verantwortungsgerechten Verhaltens der leiblichen Eltern gerichtete Maßnahmen sein Ziel zu erreichen (BVerfG, Beschluss vom 19.12.2007 – 1 BvR 2681/07, FamRZ 2008, 492 ff., juris Rn. 19; BVerfG, Beschluss vom 23.04.2018 – 1 BvR 383/18, juris Rn. 16).
24Nach diesem Maßstab war der vorläufige Entzug der elterlichen Sorge und die Fremdunterbringung des Kindes angesichts der Schwere der im Oktober 2018 erlittenen Verletzungen zunächst unumgänglich. Inzwischen hat sich die familiäre Situation allerdings entscheidend verändert. Zwar besteht nach wie vor die Befürchtung, dass sich die Gefährdung für das Wohl des Kindes – möglicherweise in anderer Form als damals – fortsetzen würde, wenn es in die ungeschützte Obhut der Mutter und/oder des Vaters zurückgegeben würde. Ausweislich der Beurteilung des Sachverständigen in seinem schriftlichen Gutachten vom 26.06.2019, das methodisch nachvollziehbar und in sich schlüssig aufgebaut ist und den „Mindestanforderungen an die Qualität von Sachverständigengutachten im Kindschaftsrecht“ (Arbeitsgruppe Familienrechtliche Gutachten 2019 im Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz, 2. Auflage) entspricht, ist die Erziehungseignung der Eltern eingeschränkt bzw. aufgehoben. Während bei der Mutter kritisch zu sehen ist, dass sie lediglich über eingeschränkte Veränderungsressourcen auf Handlungsebene verfügt und bei unterstellter Täterschaft des Vaters mangels ausreichender Abgrenzungsfunktion von ihren Bezugspersonen keinen ausreichenden Schutz für ihre Tochter gewährleisten konnte, besteht bei dem pathologisch betäubungsmittelabhängigen und zu Impulsdurchbrüchen neigenden Vater nur eine eingeschränkte bis aufgehobene Bereitschaft zur Betreuung und Versorgung seiner Tochter. In seinen ergänzenden Stellungnahmen in den mündlichen Verhandlungen beim Amtsgericht vom 10.09.2019 und vom 10.03.2020 sowie seinen weiteren Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 19.08.2020 bestätigt der Sachverständige diese unverändert fortbestehenden Befunde. Insoweit stellt der Vater, der kein Interesse am Fortgang des Verfahrens zeigt und der mündlichen Verhandlung vor dem Senat unter Hinweis auf seine derzeit laufende Therapie zur Bewältigung der Drogensucht ferngeblieben ist, ein erhebliches Risiko für das Wohl von A dar.
25Die Erziehungseignung der Mutter ist jedoch nicht mehr in gleichem Maße beeinträchtigt, nachdem sie sich von dem Vater getrennt und die von dem Sachverständigen empfohlene Verhaltenstherapie begonnen hat, um ihre emotionale Abgrenzungsfähigkeit zu engen Bezugspersonen als Schutzfunktion für das Kind aufzubauen. Bis zu einem solchen Therapieerfolg kann die Einschränkung der Erziehungseignung der unverändert kooperations- und therapiebereiten Mutter dadurch abgewendet werden, dass das Jugendamt eine stationäre Jugendhilfeeinrichtung (Mutter-Kind-Einrichtung) bewilligt und sie zeitnah bei der Suche nach einer aufnahmebereiten Einrichtung unterstützt, die neben der pädagogischen Begleitung auch die Sicherstellung des Kindeswohles gewährleistet (Schutzauftrag gemäß § 8 a SGB VIII). Ob es sich dabei um eine „normale“ Mutter-Kind-Einrichtung gemäß § 19 Abs. 1 SGB VIII mit dem vorrangigen Ziel, die Erziehung in der Familie zu fördern, oder eine Sondermaßnahme im Rahmen der Hilfe zur Erziehung gemäß §§ 27, 31, 34 SGB VIII handelt, kann dahin gestellt bleiben. Aus den dargestellten verfassungsrechtlichen Vorgaben ist jede Möglichkeit auszuschöpfen, solange sie Erfolg verspricht.
26Davon ist im vorliegenden Fall auszugehen, weil die realistische Möglichkeit besteht, dass die Mutter die in ihrer Persönlichkeit liegenden Risikofaktoren durch die Fortsetzung ihrer begonnenen Verhaltenstherapie und die fachliche Begleitung in einer solchen stationären Einrichtung bearbeitet und lernen kann, auch allein den Schutz für ihre Tochter zu gewährleisten. Dies ergibt sich aus den weiteren überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen, denen keiner der Beteiligten entgegengetreten ist. Danach ist die von der Mutter begonnene Verhaltenstherapie geeignet, das beschriebene Defizit in ihrer Abgrenzungsfunktion zu beheben, auch wenn hierfür – wie immer bei problematischen Persönlichkeitstendenzen – keine konkrete zeitliche Perspektive benannt werden kann. Es erscheint jedenfalls möglich, dass die Mutter die Verhaltenstherapie innerhalb der 80 bewilligten Stunden erfolgreich abschließt. Im stationären Setting einer mit Schutzauftrag arbeitenden Einrichtung ist die Kindeswohlgefährdung auch dann abgewendet, solange die Therapie nicht abgeschlossen ist. Daneben erhalten A und ihre Mutter in einer solchen Einrichtung die notwendige fachliche Unterstützung, ihre Beziehung wieder zu festigen und eine Bindung aufzubauen. Aus diesem Grund hatte der Sachverständige schon im erstinstanzlichen Verfahren die Aufnahme in einer Mutter-Kind-Einrichtung empfohlen, deren Ziel darin liegt, die Persönlichkeitsentwicklung der Eltern, die Entwicklung einer tragfähigen Eltern-Kind-Beziehung und die Stärkung der Elternautonomie zu fördern, um die selbständige Lebensführung mit dem Kind zu ermöglichen. Hierzu gehört die Entwicklung von konkreten persönlichen Lebensperspektiven und die Annahme der Elternrolle (Telscher in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 2. Aufl., § 19 SGB VIII (Stand: 04.03.2020), Rn. 26).
27Dem Senat ist bekannt, dass es Einrichtungen gibt, die im Rahmen einer Intensivbetreuung auch einen Schutzauftrag für das Kind übernehmen, zu dem eine 24-stündige persönliche Überwachung gehören kann. Ein solches Konzept bieten zum Beispiel das „Mutter-Vater-Kind Angebot“ des K e.V. in L und das „Familienhaus M“ der Stiftung N in O sowie gegebenenfalls weitere Einrichtungen wie die „Mutter-Kind-Einrichtung im P“ des Q für das R. Der Senat geht davon aus, dass das Jugendamt die Mutter bei der Suche nach einer geeigneten und aufnahmebereiten Einrichtung und der Bewilligung der Maßnahme intensiv unterstützen wird.
28Sonstige Einschränkungen der Erziehungskompetenzen der Mutter, die Anlass zu weitergehenden oder anderen Maßnahmen geben würden, sind nicht feststellbar. Die Mutter verfügt ausweislich der gutachterlichen Bewertung über grundlegend vorhandene Ressourcen im Bereich der Feinfühligkeit. Konkrete Anzeichen, aufgrund deren ihre Erziehungseignung anderweitig infrage zu stellen wäre, sind keinem der beteiligten Fachkräfte aufgefallen und auch vom Senat nach dem von der Mutter in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindruck nicht beobachtet worden.
29In Anwendung von § 1666 Abs. 3 Nr. 1 BGB ist der Mutter deshalb aufzugeben, sich mit ihrer Tochter in eine stationäre Einrichtung mit Schutzauftrag zu begeben. Flankierend dazu wird der Mutter verboten, ohne ausdrückliche vorherige Zustimmung des Jugendamtes einen anderen Aufenthaltsort für A festzulegen. Für die Übergangszeit bis zum Umzug des Kindes in eine aufnahmebereite Einrichtung soll die Mutter A in ihrer Pflegestelle belassen. Zudem hat sie an der künftigen Hilfeplanung (§§ 36, 37 SGB VIII) aktiv mitzuwirken.
30Diese Anordnungen sind weniger einschneidend als ein Entzug oder Teilentzug der elterlichen Sorge, aber trotz der Kooperationsbereitschaft der Mutter erforderlich. Obwohl sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nochmals zu Protokoll bekräftigt hat, zum Umzug mit ihrer Tochter in eine solche stationäre Einrichtung bereit zu sein, kann von familiengerichtlichen Maßnahmen nicht vollständig abgesehen werden. Die bei der Mutter vom Sachverständigen festgestellten Einschränkungen ihrer Veränderungsressourcen auf Handlungsebene erfordern die weiteren Maßnahmen. Ohne ausdrückliche Vorgaben ist zu befürchten, dass die Mutter zur zügigen Umsetzung nicht in der Lage ist.
31Anders als Jugendamt und Vormund mit Blick auf die gravierenden Verletzungen meinen, rechtfertigt die eingetretene Kindeswohlgefährdung keine weitergehenden Eingriffe in die elterliche Sorge, auch wenn der vorläufige Entzug der elterlichen Sorge und die Fremdunterbringung des Kindes ursprünglich gerechtfertigt war. Maßgeblich für die Entscheidung im vorliegenden Hauptsacheverfahren ist allein die aktuelle familiäre Situation und die sich daraus ergebende Gefahrenprognose, inwieweit A in ihrer Entwicklung bei einer Rückkehr zu ihren Eltern oder einem Elternteil gefährdet wäre. Zu berücksichtigen ist dabei insbesondere, dass sich die Mutter endgültig von dem Vater getrennt hat, es keine konkreten Anzeichen dafür gibt, dass sie die Partnerschaft wieder aufnehmen wird, sie die Umgangskontakte zuverlässig und verantwortungsvoll wahrnimmt und das Kind inzwischen dem Säuglingsalter entwachsen ist. Zudem stellt die Mutter ihr Verantwortungsbewusstsein zusätzlich dadurch unter Beweis, dass sie zur Annahme aller Hilfen – auch einer stationären Einrichtung – bereit ist. Der vom Jugendamt und Vormund vorgetragene Umstand, dass eine damalige Täterschaft der Mutter nicht auszuschließen sei, begründet keine andere Prognose. Insbesondere sind typische Risikofaktoren bei der Mutter, die dafür sprechen könnten, dass ihr in emotionalen Ausnahmesituationen keine anderweitigen Reaktionsmöglichkeiten als Gewaltanwendung gegen das Kind verbleiben, nicht gegeben, auch wenn sich dies nie vollständig ausschließen lässt. Eine Prognose, dass sich die Misshandlung des inzwischen fast zweijährigen Kindes in der alleinigen Obhut der Mutter in vergleichbarer Form wiederholen wird, ist nicht begründbar, da jedenfalls „Schütteltraumata“ nach dem von dem Sachverständigen dargestellten Stand der Wissenschaft mit zunehmenden Alter der Kinder immer unwahrscheinlicher werden und die Gefahr unmittelbar lebensgefährlicher Folgen von Misshandlungen mit zunehmendem Alter zwar nicht ausgeschlossen ist, aber immerhin abnimmt (ebenso OLG Frankfurt, Beschluss vom 18.04.2018 – 4 UF 240/17, juris Rn. 13). Zudem gibt es Mutter-Kind-Einrichtungen mit Schutzauftrag, um dieser Gefahr zu begegnen.
32Abgesehen davon, dass das Kindeswohl bei der vorzunehmenden Abwägung nach den vorstehend dargestellten Kriterien nicht isoliert betrachtet werden darf, vermag die von Jugendamt und Vormund auch im Hinblick auf die bislang fehlende berufliche Perspektive der Mutter und ihrem bisherigen unsteten Lebenslauf infrage gestellte Handlungsfähigkeit keinen Entzug oder Teilentzug der elterlichen Sorge zu rechtfertigen. Insoweit ist nur entscheidend, ob eine zum Schutz des Kindes für notwendig erachtete Hilfsmaßnahme prognostisch deswegen als nicht geeignet angesehen werden kann, weil sie mangels Einsicht und Mitwirkung des Elternteils ihre Wirkung nicht wird entfalten können. Bislang nicht vorhandene berufliche Pläne sind für sich genommen kein geeignetes Kriterium, dem Elternteil pauschal die Förderkompetenz für sein Kind abzusprechen (BVerfG, Beschluss vom 10.12.2019 – 1 BvR 2214/19, FamRZ 2020, 422, juris Rn. 17). Da die Mutter kooperationsbereit ist, besteht keine Veranlassung, das Kindeswohl anders zu gewichten.
33Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht daraus, dass A seit Dezember 2018 fremduntergebracht ist und schon durch den im Juni 2020 erfolgten Bindungsabbruch zu den Bereitschaftspflegeeltern erheblich belastet ist, nachdem Jugendamt und Vormund sie in eine Dauerpflegestelle gegeben haben. Nach den ergänzenden Ausführungen des Sachverständigen vom 10.08.2020, die sich dem Senat ohne weiteres erschließen, wird diese Belastung bei einem nochmaligen Umzug zu ihrer Mutter in eine stationäre Einrichtung fortbestehen. Allerdings kann A zu ihren neuen Pflegeeltern in der Zwischenzeit noch keine feste Bindung aufgebaut haben, sodass sie zwar einen weiteren Beziehungsabbruch erleben wird, der jedoch nicht mit einem weiteren Bindungsabbruch gleichzusetzen ist, der die Wahrscheinlichkeit zur Ausbildung von Entwicklungsauffälligkeiten erhöhen würde. Die Rückführung des Kindes zu seiner Mutter stellt deshalb keinen Umstand dar, der als kindeswohlgefährdend einzustufen ist. Vielmehr ist ein zügiger Umzug in eine stationäre Einrichtung anzustreben, in dem A und ihre Mutter fachliche Unterstützung erhalten werden, um die bestehenden Belastungen für das Kind zu reduzieren und eine Bindung aufbauen zu können. Zur Vorbereitung und Umsetzung der Rückführung des Kindes in die Obhut der Mutter einschließlich einer Intensivierung der Umgangskontakte steht der Mutter ebenfalls die fachliche Beratung und Unterstützung des Jugendamtes zur Verfügung (§ 18 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 S. 3 SGB VIII).
34Weiterer Auflagen an die Mutter bedarf es nicht. Solange sie die begonnene Verhaltenstherapie fortsetzt, dokumentiert sie ihre Fähigkeit und ihren Willen, an den Defiziten ihrer Erziehungseignung zu arbeiten und die Voraussetzungen für ein Zusammenleben mit ihrer Tochter zu schaffen. Abgesehen davon wäre eine Anordnung, dass sie sich einer Therapie zu unterziehen hat, rechtlich nicht möglich. Bei der Aufnahme oder Weiterführung einer Psychotherapie handelt es sich weder um eine öffentliche Hilfe noch um eine Maßnahme der Gesundheitsfürsorge für das Kind im Sinne von § 1666 Abs. 3 Nr. 1 BGB. Die im Interesse vielfältiger Gestaltungsmöglichkeiten des Gerichts weit gefasste Formulierung des § 1666 Abs. 1 BGB (vgl. BT-Drucks 16/6815, S. 11) lässt jedenfalls nicht mit der erforderlichen Bestimmtheit erkennen, dass eine solche Anordnung von § 1666 Abs. 3 BGB gedeckt ist. Gegen eine solche Auslegung spricht der systematische Gesichtspunkt, dass die psychotherapeutische Behandlung der Eltern – anders als die in Absatz 3 genannten Ge- und Verbote – keine Maßnahme ist, die die sorgerechtlichen Beziehungen zum Kind berührt. Dieses ist nur insoweit mittelbar betroffen, als infolge der angestrebten Veränderung der elterlichen Persönlichkeitsstrukturen oder Verhaltensweisen des Elternteils eine Verbesserung seiner Erziehungsfähigkeit erreicht werden soll (BVerfG, Beschluss vom 01.12.2010 – 1 BvR 1572/10, FamRZ 2011, 179 ff., juris Rn. 21).
35Die Mutter sollte sich jedoch im Klaren darüber sein, dass ein Abbruch der Therapie zu einer neuen Bewertung der Gefährdungseinschätzung führen wird, die weitergehende Maßnahmen nach § 1666 BGB nach sich ziehen kann.
36Eine (Teil-) Übertragung der elterlichen Sorge auf den Vater oder die Herstellung der gemeinsamen elterlichen Sorge beider Eltern ist zur Abwendung der Kindeswohlgefährdung nicht geeignet. Eine Einbeziehung des Vaters in die elterliche Sorge scheidet schon deshalb aus, weil der betäubungsmittelabhängige und zu Impulsdurchbrüchen neigende Vater seit Oktober keinen Kontakt mehr zu seiner Tochter hatte und sein passives Verhalten im vorliegenden Verfahren zeigt, dass er an der Wahrnehmung von Erziehungsaufgaben kein Interesse hat.
373. Von einer persönlichen Anhörung des Kindes wird angesichts seines jungen Alters abgesehen. Wegen fehlender Äußerungsfähigkeit kann bei sehr jungen Kindern bis zu einem Alter von etwa drei Jahren oder bei aufgrund besonderer Umstände erheblich eingeschränkter Fähigkeit des Kindes, sich zu seinem Willen und seinen Beziehungen zu äußern, auf die nach § 159 Abs. 2 FamFG vorgesehene Anhörung verzichtet werden (BGH, Beschluss vom 15.06.2016 – XII ZB 419/15, FamRZ 2016, 1439 ff., juris Rn. 46).
384. Die vorliegende Entscheidung wird gemäß § 40 Abs. 1 FamFG mit Bekanntgabe an die Beteiligten wirksam. Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass die elterliche Sorge damit allein der Mutter obliegt. Einer ausdrücklichen Rückübertragung der elterlichen Sorge bedarf es nicht.
39III.
40Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 Abs. 1 S. 2 FamFG. Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf §§ 40 Abs. 1 S. 1, 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG.