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Oberlandesgericht Köln, 25 U 39/19

Datum:
17.03.2020
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
25. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
25 U 39/19
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2020:0317.25U39.19.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 4 O 483/18
Schlagworte:
Kausalität zwischen Täuschungshandlungen und Kaufentscheidung
Normen:
§ 826 BGB
 
Tenor:

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 12.07.2019 (4 O 483/18) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

3.

Der Streitwert für das Verfahren in erster Instanz wird in Abänderung der Streitwertfestsetzung im angefochtenen Urteil auf bis 25.000,00 € festgesetzt. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis 25.000,00 € festgesetzt.

4.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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