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Oberlandesgericht Köln, 25 UF 191/20

Datum:
17.12.2020
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
25. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
25 UF 191/20
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2020:1217.25UF191.20.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Rheinbach, 18 F 139/20
 
Tenor:

I.

Die Beschwerde des Kindesvaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – E vom 02.09.2020 (18 F 139/20) wird auf seine Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor des angefochtenen Beschlusses in Ziffer 1. Absatz 2 modifiziert, um eine weitere Ziffer ergänzt und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst wird:

1.

Der Kindesvater ist berechtigt und verpflichtet, mit den gemeinsamen Kindern der Beteiligten A, geboren am xx.xx.2010, B, geboren am xx.xx.2013, und C, geboren am xx.xx.2015, vierzehntägig in den jeweils geraden Kalenderwochen von samstags, 10:00 Uhr, bis sonntags, 17:00 Uhr, Umgang auszuüben. Zur Erfüllung des Umgangs hat er die Kinder pünktlich bei der Kindesmutter abzuholen und zurückzubringen.

Darüber hinaus hat der Kindesvater eine Umgangsverpflichtung und ein Umgangsrecht in der ersten Hälfte der jeweiligen nordrhein-westfälischen Schulferien.

Zudem soll der Umgang stattfinden an jedem 1. Weihnachtsfeiertag von 10:00 Uhr bis 18:00 Uhr.

2.

Die Kosten des Verfahrens erster Instanz werden gegeneinander aufgehoben.

3.

Die beteiligten Kindeseltern werden darauf hingewiesen, dass das Gericht bei schuldhafter Zuwiderhandlung gegen die sich aus dem Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – E vom 02.09.2020 (18 F 139/20) ergebenden Verpflichtungen gegenüber dem jeweils Verpflichteten Ordnungsgeld bis zur Höhe von 25.000 Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder, wenn die Anordnung eines Ordnungsgeldes keinen Erfolg verspricht, Ordnungshaft bis zu 6 Monaten anordnen kann.

II.

Der Kindesmutter wird für das Beschwerdeverfahren ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt D in E bewilligt (§ 76 FamFG i.V.m. §§ 114 Abs. 1, 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO).

Sollten sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ändern, kann dieser Beschluss gemäß § 120a ZPO abgeändert werden.

III.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,00 € festgesetzt.

 
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