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Oberlandesgericht Köln, 23 U 9/19

Datum:
04.06.2020
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
23. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
23 U 9/19
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2020:0604.23U9.19.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Rheinberg, 18 Lw 60/18
 
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 18. Oktober 2019 verkündete Urteil des Amtsgerichts – Landwirtschaftsgericht – Rheinberg – 18 Lw 60/18 – wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung seitens der Beklagten hinsichtlich der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leisten. Hinsichtlich des Räumungsausspruchs darf der Kläger die Vollstreckung seitens der Beklagten zu 1) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,00 € abwenden, wenn nicht die Beklagte zu 1) vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 5.000,00 € leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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