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Oberlandesgericht Köln, 22 U 66/19

Datum:
25.03.2020
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
22. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
22 U 66/19
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2020:0325.22U66.19.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 18 O 339/18
 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 27.02.2019 – 18 O 339/18 – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 32.342,09 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinszinssatz aus 33.614,06 € vom 18.07.2018 bis zum 03.03.2020 und aus 32.342,09 € seit dem  04.03.2020 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs der Marke VW A 2,0 TDI mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN) B.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des vorstehend aufgeführten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet.

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die Kosten der vorgerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 1.474,89 € zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 29 % und die Beklagte zu 71 %, die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 15 % und die Beklagte zu 85 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die  Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 
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