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Oberlandesgericht Köln, 22 U 153/19

Datum:
01.04.2020
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
22. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
22 U 153/19
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2020:0401.22U153.19.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 18 O 283/18
 
Tenor:

Auf die Berufungen der Beklagten und des Klägers wird das Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 27.05.2019 –18 O 283/18 – unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die klagende Partei 23.729,97 € nebst Zinsen in Höhe von 5% Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.12.2018 zu zahlen Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs PKW Audi A 2,0 TDI mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer: B.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des vorstehend aufgeführten PKW in Annahmeverzug befindet.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 150 € nebst  Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.12.2018 und an die C-GmbH, D 1, E, Schaden-Nr. F , 1.208,86 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.12.2018 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die klagende Partei zu 35 % und die Beklagte zu 65 %, die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die klagende Partei zu 30 % und die Beklagte zu 70 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die  Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 
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