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Oberlandesgericht Köln, 21 U 53/19

Datum:
28.05.2020
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
21. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
21 U 53/19
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2020:0528.21U53.19.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 20 O 395/18
 
Tenor:

Unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung der Klägerin wird das Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 04. Juni 2019 – 20 O 395/18 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 19. September 2019 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle Schäden zu erstatten, die sich daraus ergeben, dass die bei Besitzentzug in den Räumlichkeiten im sechsten Obergeschoss des Objektes A 57, B, vorhandene Festplatte der Marke C sowie sechs Aktenordner nebst Inhalt mit den Originalverträgen für die von der Klägerin geleistete Baubetreuung, Arbeitsnachweise, Verträge, Entwürfe, Ausschreibungen, Korrespondenz Bauträger, Beiratstätigkeit, Rechnungen, Vollmachten nicht herausgegeben wurden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits beider Instanz tragen die Klägerin 59 % und die Beklagte 41 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 540 Absatz 2 ZPO aufgrund entsprechender Anwendung des § 313 a ZPO abgesehen.

 
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