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Oberlandesgericht Köln, 21 U 44/19

Datum:
30.03.2020
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
21. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
21 U 44/19
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2020:0330.21U44.19.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 9 O 421/18
 
Tenor:

Unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung des Klägers wird das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 16. Mai 2019  – 9 O 421/18 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 22.744,65 € nebst Zinsen in Höhe von vier Prozent seit dem 03. Juli 2013 bis zum 07. Februar 2019 und in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08. Februar 2019 Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Pkws Audi A 2.0 l mit der Fahrzeugidentifikationsnummer B zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Pkw Audi A 2.0 l mit der Fahrzeugidentifikationsnummer B in Annahmeverzug befindet.

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 1.242,84 € freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen der Kläger 43 % und die Beklagte 57 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei kann die Vollstreckung aus diesem Urteil durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 
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