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Oberlandesgericht Köln, 21 U 107/19

Datum:
25.06.2020
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
21. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
21 U 107/19
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2020:0625.21U107.19.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 8 O 332/18
Schlagworte:
Partnervermittlungsvertrag - Widerruf und Kündigung
Normen:
BGB §§ 355 Abs, 3, 356 Abs. 4 312 g Abs. 1,; 626 Abs. 1, 627 Abs.1, 628 Abs. 1, 305
 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 23.10.2019 verkündete Urteil der 8.  Zivilkammer des Landgerichts Aachen – 8 O 332/18 – teilweise abgeändert und unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7.139,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.06.2018 zu zahlen.

              Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz hat die Klägerin 15%, die Beklagte 85% zu tragen.

              Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

              Die Revision wird zugelassen.

 
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