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Oberlandesgericht Köln, 21 U 103/19

Datum:
14.05.2020
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
21. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
21 U 103/19
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2020:0514.21U103.19.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 17 O 70/19
 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 10.10.2019 – 17 O 70/19 – unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung des Klägers und unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 27.811,74 € nebst 4 % Zinsen aus einem Betrag von 33.495,08 € seit dem 08.03.2015 bis zum 14.05.2019, ab dem 15.05.2019 aus einem Teilbetrag von 27.811,74 € in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz und aus einem Teilbetrag von 5.683,34 € in Höhe von 4%, aber nicht mehr als 5 Prozentpunkten über dem Basiszins, Zug um Zug gegen Übergabe und Rückübereignung des Fahrzeugs VW A Sport & Style 4Motion, FIN B zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz haben die Beklagte zu 83 % und der Kläger zu 17 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können jeweils die Vollstreckung aus diesem Urteil durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 
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