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Auf die Beschwerde der Beklagten gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Einzelrichters der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 29. April 2020 – 26 O 286/17 – wird die angefochtene Entscheidung unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise dahingehend abgeändert, dass der Streitwert auf 44.651,88 € festgesetzt wird.
GRÜNDE:
2Richtig erscheint, für die Streitwertfestsetzung vom 3,5-fachen der Jahresbeträge der begehrten monatlichen Rentenleistungen der monatlichen Prämie (= 42 × [2.000,00 € + 126,28 €]) einen Feststellungabschlag von 50 %, statt – so das Landgericht – lediglich 20 % zu machen.
3Der nur 20 %-ige Abzug, den der Bundesgerichtshof im Beschluss vom 6. Oktober 2011 – IV ZR 183/10 – (r + s 2012,104) für den Fall befürwortet hat, dass bei bereits feststehender Berufsunfähigkeit isoliert auf Feststellung des Fortbestandes des Versicherungsverhältnisses geklagt wird, betrifft den Fall einer Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung, also einen Fall, in dem bei Abweisung des Feststellungsantrags auch dem Leistungsanspruch der versicherten Person der Boden entzogen wäre. Die Bewertung des Feststellungsantrags mit lediglich 20 % des 3,5-Jahreswertes von Rentenleistungen und Prämien betrifft dagegen den Fall, dass die Feststellungsklage neben der Leistungsklage geltend gemacht wird, und wird ausdrücklich mit der wirtschaftlichen Teil-Identität beider Klageanträge begründet.
4Die vorliegende Konstellation entspricht eher derjenigen, für die der Bundesgerichtshof einen Abschlag von 50 % vorgenommen hat, nämlich eine isolierte Feststellungsklage bei noch ungeklärter Berufsunfähigkeit im Sinne der vereinbarten Bedingungen. Dies ist deshalb so, weil vorliegend zwar eine aktuelle Berufsunfähigkeit des Klägers nicht streitig war, der Feststellungsantrag, der gegen die Wirksamkeit der Rücktrittserklärung der Beklagten gerichtet war, Bedeutung aber nicht für die bestehende Berufsunfähigkeit, sondern für zukünftige – noch ungewisse – Versicherungsfälle hatte.