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Oberlandesgericht Köln, 20 U 288/19

Datum:
18.12.2020
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
20. Zivilsenats
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
20 U 288/19
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2020:1218.20U288.19.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 10 O 202/19
 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 27. September 2019                 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Bonn – 10 O 202/19 – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise            abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger

zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der Kläger vor einer Vollstreckung Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zur Vollstreckung anstehenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugunsten der Beklagten zugelassen.

 
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